Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Peuß jüngerer Linie. 
Ko. 883. 
-r Landesherrlcche Verordmg. zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerslucht. 
L Landesherrliche Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerstucht 
vom 6. November 1918. 
Wrur heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden jüngerrr Tinie regierender Farsl Meuß, Graf und Derr von Vlanen, 
Derr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein rtr. elr. 
verordnen hiermit zur Ausführung des Reichsgesetzes gegen die Steuerflucht 
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 951) sowie der hierzu vom Bundesrat 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Juli 1918 (Reichs-Zentralblatt 
S. 403), was folgt: 
  
  
& I. 
leber die Anträge nach § 21 des Gesetzes entscheiden die Besitzsteuer- 
ämter (Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen). 
Gegen deren Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen 
Beschwerde an das Landessteueramt zulässig. 
4 § 2. 
Die Eröffnung aller Entscheidungen ist mit vereinfachter Zustellung zu 
bewirken. Für die Gültigkeit der Zustellung genügt der Nachweis, daß und an 
welchem Tage dieselbe tatsächlich erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrücckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
chloß Osterstein, den 6. November 1918. 
(#u. S. Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. Ruckdeschel. Dr. Lummer i. V. 
Ausgegeben am 11. November 1918.
	        
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