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Gesetzsammlung
für das
Firstentum Peuß jüngerer Linie.
Ko. 883.
-r Landesherrlcche Verordmg. zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerslucht.
L Landesherrliche Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerstucht
vom 6. November 1918.
Wrur heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden jüngerrr Tinie regierender Farsl Meuß, Graf und Derr von Vlanen,
Derr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein rtr. elr.
verordnen hiermit zur Ausführung des Reichsgesetzes gegen die Steuerflucht
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 951) sowie der hierzu vom Bundesrat
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Juli 1918 (Reichs-Zentralblatt
S. 403), was folgt:
& I.
leber die Anträge nach § 21 des Gesetzes entscheiden die Besitzsteuer-
ämter (Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen).
Gegen deren Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen
Beschwerde an das Landessteueramt zulässig.
4 § 2.
Die Eröffnung aller Entscheidungen ist mit vereinfachter Zustellung zu
bewirken. Für die Gültigkeit der Zustellung genügt der Nachweis, daß und an
welchem Tage dieselbe tatsächlich erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrücckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
chloß Osterstein, den 6. November 1918.
(#u. S. Heinrich XXVII.
v. Hinüber. Ruckdeschel. Dr. Lummer i. V.
Ausgegeben am 11. November 1918.