218 Erster Theil. Fünfter Titel.
gen?7) aus diesem Anerkenntnisse erhellen, den Mangel der schriftlichen Abfassung
nicht vorschützen 7 ).
trage beleimt, des Einwandes der mangelnden schriftlichen Abfassung verlustig erachtet werden klöune,
genügt es nicht, daß er den mündlichen Abschluß des Vertrages als bloße Thatsache einräume. Das
Anertenniniß muß auch in der Absicht erfolgen, die verbindende Kraft des Vertrages einzuräumen.
Pr. 1510, v. 22. November 1844 (Entsch. Bd. X. S. 361). — Das Anerkenntuiß eines mündlichen
Bertrages sebt den Willensausdruck der Verpflichtung voraus. Pr. v. 20. Febr. 1849,
Nr. III (Emsch. Bd. XVIII, S. 242). — Es setzt voraus, erstlich: auf Seiten des Erklärenden den
animum seso obligand! als noch gegenwärtig vorhanden, und gerade jetzt zu beurkunden, — und
zweitens: daß cin mündlicher Vertrag über einen bioß der schriftlichen Abfassung bedürfenden Ge-
genstand vorliege. Entsch. des Obertr. Bd. XIII, S. 188. (4. A.) Daher bezieht sich der §. 185
nicht auf Zugeständnisse im Prozesse, für welche der §. 82, Tit. 10 Proz.-Ordn. maßgebend ist. Erk.
v. 13. Juni 1854 (Arch: f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 172).
Ein von dem hier vorausgesetzten Falle ganz verschiedener ist der, wenn der eine Kontrahent
seinen Antrag vollständig in riften gemacht und der andere seinerseits nur mündlich angenommen
dat. Dies ist der oben in der Anm. 64 erwähnte Fall.
77) Nämlich außer den wesentlichen Bestandtheilen in Nebenbestimmungen. Deun erdhellen niche
alle Essentialien, so hat das Schriftstück keinen rechtlichen Werth. — (4. A.) In Uebereinstimmun
hiermit sagt das Oberr., daß die in dem Schriftstücke gänzlich mangelnde causa debendi nicht dur-
den Beweis der mündlichen Vereinbarung einer solchen ersetzt werden kann; ein derartiger Beweis er-
gebe eben nur eine mündliche Vereinbarung, der an und für sich schriftlich aufzunehmende Vertrag sei
somit in einem wesemtlichen Punkte nicht schriftlich und daher nicht klagbar. Erk. v. 27. Oktbr. 1857
(Arch. f. Rechtef. Bd. XXVI, S. 317). Vergl. auch das Erk. v. 13. Januar 1853 (Arch. f. Rechtef.
Bd. VIII. S. 196). — In dem Erk. vom 25. Sepkember 1862 (Archiv f. Rechtsf. Bd. X1LVII,
S. 193) sagt das Obertr. bestätigend: Die Worte des §. 185 besagen nur, daß ein allgemein gehal-
tenes schrifliches Anerkenntniß — ohne Aufnahme der wesentlichen Bestimmungen des münd-
lichen Bertrages — ungenügend ist, um den Einwand des mangelnden schriftlichen Vertrages zu be-
seitigen; sie besagen aber nicht, daß cin solches Anerkenutniß präziser und spczieller gesaßt sein müsse,
als ein von vorne herein schriftlich errichteter Kontrakt; sie schließen mithin die Auwenddarkeit des
§. 130 (auf ein solches Anerkenutniß) nicht aus. Diese Ausschließung hattie der Appellationsrichter an-
genommen.
77°9) (4. A.) Also Berabredungen, Verträge, müssen der Gegenstand des Anerkennt-
nisses, von welchem hier im §. 185 die Rede ist, sein. Daher erlange eine bloß mündliche Erbschafts-
entsagung durch nachderiges schriftliches Anerkenntniß keine Gültigkeit. Erk. des Obertr. v. 31. Januar
1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VIII S. 274).
78) Die Wirkung des einseitigen förmlichen Anerkenntnisses eines formlosen Vertrages ist nicht
völlige Gleichstellung desselben mit dem Vertrage selbst, sondern nur die Ausschließung des Einwandes
der mangelnden Form. Man hat gewollt, „daß ein solches Anerkenmniß nicht eigentlich delectum
scripturne hebe, sondern daß es nur dem ag’noscent!l obstire, wenn dieser sich auf den Mangel der
Schriftichkeit berufen wollie“. Deshalb bedarf es z. B. nicht noch der Kassation des Anerkenntnisscs
nach 1, 5, §. 387, zur Aushebung des Vertrages außer der wechselseitigen Einwilligung. Pr. des
Obertr. v. 24. Juni 1850. (Entsch. Bd. XX, S. 23, 95.) — Hieraus erhellet leich daß die
Vorschrist anf den Fall, wenn die Kontrahenten ausgemacht haben, daß ihre Vercinbarung — die
soust die schriftliche Form entbehren könnte — schriftlich abgefaßt werden soll (S. 117), umanwendbar
ist. — Ferner ergiebt sich, daß das Auerkenntniß auf die Zeit der mündlichen Vereinbarung zurück-
wirkt, da aus derselben geklagt werden kann und der Einwand der mangelnden Form ausgeschlossen
ist. Vergl. Pr. des Obertr. v. 3. April 1840 (Schles. Arch. IV. 524), und §s. 188 d. T. Eine
Ausnahme machen die wegen Unsähigkeit der Kontrahenten ungültigen Verrige 88. 37 und 38 und
192 d. T. — In dem Gamzn ist zwar keine Logik, denn der Mangel der Schrift verhält sich zum
mündlichen Vertrage ja gar nicht wie die exeeptio zur actio, da der mündliche Vertrag keinc Klage
begründet;: aber man verbraucht das Material so gut es geht, man strebt doch nach der Jurieprudenz.
(1. A.) Dem durch sein Anerkenutniß einseitig Gebundenen giebt man nach Analogie der S#. 11—13
d. T. das Recht, dem Auderen eine Frist zur Abhülfe des Formmangels zu setzen und wenn dieselbe
fruchtios verlausen ist, auch seinerseits zurückzutreten. Oben, Anm. 64 zu §. 74 d. T. — Auch der-
jenige, welcher die Üüber einen mündlich abgeschlossenen, schriftlich zu errichtenden Vertrag abgesaßte
schristliche Urkunde durch seine Unterschrift vollzogen und dem anderen Kontrahenten Übergeben dat,
kann den Mangel der Unterschrift des Letzteren nicht vorschützen. Erk. des Obertr. v. 6. April 1854
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV. S. 6). Das gilt auch von Schlußscheinen über Handelsgeschäftc. Erk.
dess. v. 18. November 1856 (Arch. f. Rechtsjf. Bd. XXIII S. 63).
4. A.) Welche Wirkung ein Anerkenmiß gegen einen Dritten habe, ist in Frage gekommen.
In einem Erk. des Obertr. v. 8. Oubr. 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VII, S. 266) wind der Satz