Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Die festgesetzten Mindeststundenlöhne bleiben in Kraft bis die in Frage 
kommenden Arbeltgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eine Regelung über das 
Reichsgebiet getroffen haben. 
3. Akkordlöhne sind zugelassen; jedoch muß der Mindestakkordverdienst füür 
die Woche dem obigen Stundenlohn entsprechen. 
4. Wegen der Bemessung der Löhne für die Kriegsbeschädigten und nicht 
vollkräftigen Arbeiter sind besondere Grundlinien zwischen der zuständigen 
Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband zu treffen. Die Durchführung dieser 
Grundlinien im Einzelfalle liegt den Vereinbarungen zwischen dem zuständigen 
Arbeiterausschuß und dem Arbeitgeber ob. 
5. Wenn infolge des Krieges und der Ueberflhrung in die Friedens- 
wirtschaft sich bis zum 15. Februar 1919 Arbeiterentlassungen nötig machen, 
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen nach 
der Entlassung denjenigen Betrag zu ersetzen, um welchen die dem Arbeitnehmer 
auf Grund der Verordnung vom 13. November 1918 zu zahlende Erwerbs- 
losenunterstützung hinter den für ihn maßgebenden Mindestsätzen der Ziffer 1 
zurickbleibt, falls der betreffende Arbeiter nicht anderweit unterkommt. Die 
Betriebe sind gehalten, sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeit- 
nehmer sofort nach Meldung für 4 Wochen wieder in die Arbeitostelle aufzu- 
nehmen, die sie am 1. August 1014 innehatten. 
6. Um fl#r die heimkehrenden Kriegsteilnehmer Platz in den Betrieben zu 
schaffen, sind zunächst kündigungslos zu entlassen Frauen von Arbeitnehmern, 
welch letztere, gleichviel in welchem Betriebe, volle Arbeit gefunden haben, und 
nach diesen Kriegervitwen, die auf Zuschuß durch die Erwerbslosenf##rsorge 
Anspruch haben, und endlich mit vierzehntägiger Kündigung Arbeiterinnen, die 
vor ihrem Eintritt in Dienstbotenstellungen oder auf dem Lande tätig waren. 
7. In jedem Betriebe soll ein von der Arbeiterschaft des Betriebes 
gewählter Arbeiterausschuß vorhanden sein, der in Betrieben 
mit bis zu 50 beschäftigten Personen von 5 Personen, 
von 51—200 „ » « » 
,,201—1ooo» » » 7 » 
über 1000 » » ,,9—15» 
besetzt sein soll.
	        
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