Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

114 
.Zum Zwecke der finanziellen Auseinandersetzung zwischen beiden Frei- 
staaten wird ein Ausschuß von Fachbeamten, bestehend aus je einem 
Landrat und einem Finanzbeamten, unverzilglich Vorschläge ausarbeiten. 
— 
Abschnitt lI. . 
. Die Gesetzgebung in den beiden Freistaaten wird bis auf weiteres aus- 
geübt durch den gemeinsamen Arbeiter= und Soldatenrat. Die Gesetze 
werden veröffentlicht und gezeichnet durch den Staatsrat. Mindestens 
drei Unterschriften sind zur Gültigkeit erforderlich, darunter die eines 
Mitgliedes der gemeinsamen Landesregierung. 
Die gemeinsame Verwaltung in den beiden Freistaaten flihrt die Landes- 
regierung unter Kontrolle des Staatorates. 
Recht wird gesprochen im Namen der beiden Freistaaten Reuß. 
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt ! und II ins- 
besondere die Anordnung über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen 
“P 
—– S 
führt die gemeinsame Landeoregierung. *-’r7 
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden ausgehoben bezw. 
bis auf weitered außer Kraft gesetzt. 
Gera, den 21. Dezember 1918. 
Der Vollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrates Gera. 
Drechsler. Beyer. Böhme. Meecker. 
Bab. M.= Lang. Fr. Zink. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.