Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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§ 3. 
Alle Rechte und Pflichten der alten Bezirke, namentlich die Verwaltung 
über das gesamte Vermögen derselben, gehen auf die Bezirksverbände über. 
§* 4. 
Die Ausführung und Finanzierung aller infolge der Demobilmachung 
notwendig gewordenen und notwendig werdenden Notstandsarbeiten erfolgen 
durch die Bezirksverbände. Die Aufnahme der Notstandsarbeiten hat unver- 
züglich zu geschehen. 
Die Bewilligung der erforderlichen Staatsbeihilfen bleibt, soweit die 
Mittel dafür nicht bereits bewilligt sind, der Entschließung des neuen Landtages 
vorbehalten. 
Alle diesem Notgeseb entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen treten 
bis auf weiteres außer Kraft. 
§ 6. 
Dieses Notgesetz tritt in Kraft mit seiner Verbffentlichung. 
Gera, den 28. Dezember 1918. 
Der Bollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrates. 
Drechsler. Beyer. Vetterlein. Lang. Leven. 
Zink. Junkermann. Bab. Böhme. Mäflker. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
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