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Gesetzlammlung
Reuß jüngerer Linie.
No. 804.
Inhalt: Notgesehz über die Eingemeindung mehrerer Landgemeinden in die Stadt Gera.
Notgesetz
über die Eingemeindung mehrerer Landgemeinden in die Stadt Gera.
§ 1.
Die Gemeinden Untermhaus, Zwötzen, Pforten, Lusan, Oberröppisch, Leumnitz,
Tinz. Thieschitz, Milbitz und Rubitz werden mit Wirkung vom 1. Jannar 1919 ab
in die Stadt Gera dergestalt eingemeindet, daß diese genannten Landgemeinden von
diesem Tage an aufhören, selbständige Gemeinden zu sein und Teile der politischen
und Schutzgemeinde Gera werden.
§2.
Den vorgenannten Gemeinden steht es frei, die näheren Bestimmungen Über
die Durchführung der Eingemeindung, insbesondere über die Uebernahme der Ver-
waltung durch die Stadt Gera, die Regelung der Verhältnisse der angestellten
Beamten und Arbeiter bis zum 1. Jannar 1919 durch Verträge mit der Stadt Gera
zu vereinbaren.
Für diejenigen Gemeinden, die bis zum 1. Jannar 1919 noch keinen Vertrag
mit der Stadt Gera abgeschlossen haben, wird das Ministerium, Abteilung für das
Innere, im Wege von Ausführungsverordnungen zu diesem Notgeseß das Nähere
bestimmen.
§ 3.
Die zwischen den beteiligten Gemeinden abgeschlossenen Verträge bedürfen
gemäß § 3 der Gemeindcordnung der Genchmigung des Ministeriums, Abteilung für
Ausgegeben am 30. Dezember 1018.