Object: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Doch sollen die Vertreter eines Berufsbeamten, die nicht selbst Berufsbeamte 
sind, während ihrer Amtsführung zwar dieselben Ehren und Rücksichten wie die 
Berufsbeamten, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahlbeamten genießen. 
Dritter Abschnitt 
Konsularische Amtsbefugnisse 
Artikel 14 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind berufen, 
die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, ins- 
besondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern. 
Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Behörden in 
ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen wegen jeder Verletzung der zwischen 
den beiden Teilen bestehenden Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen 
Grundsätze des Völkerrechts Einspruch erheben. 
Artikel 15 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen. 
soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben: 
1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Be- 
teiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Kaufleuten oder 
sonstigen Angehörigen des Teiles, der sie ernannt hat, sowie von den 
Mitgliedern der Besatzung eines solchen Schiffes und dessen Passagieren 
Erklärungen entgegenzunehmen; 
2. letztwillige Verfügungen von Angehörigen ihres Landes aufzunehmen, 
zu bestätigen oder zu beglaubigen;
	        
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