Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
N. 895. 
  
Inhalt: Notverordnung über Mindestgehälter und Arbeitszeit für alle Angestellten in Privatbetrieben 
Folgende Verordnung des Vollzugsausschusses vom 28. Dezember 1918 wird 
hiermit veröffentlicht: 
Notverordnung 
über Mindestgehälter und Arbeitszeit für alle Angestellten in Privatbetrieben, 
welche dem Versicherungsgesetz für Angestellte unterliegen, und für Lehrlinge solcher 
t 
Betriebe. 
Alle Gehälter, welche am 1. Juli 1914 bezogen wurden, sind wie folgt 
zu erhöhen: 
Gehälter bis zu 3000 M. um 50%, 
Gehälter von über 3000 M. bis zu 3000 M. um 40 %, mindestens aber 
auf 4500 M., 
Gehälter von über 3600 M. bis zu 4300 M. um 30 %, mindestens aber 
auf 5040 M., 
Gehälter von über 4300 M. bis zu 5000 M. um 20 %, mindestens aber 
auf 5590 M.; 
werden durch die Erhöhungen die folgenden Mindestgehälter nicht erreicht, 
so sind die Gehälter auf die Mindestsätze zu erhöhen. 
Es erhalten: 
a) männliche Angestellte, die eine Lehrzeit bestanden haben, 
im ersten Jahre nach beendeter Lehrzeit mindestens 1800 M. jährlich, 
im zweiten „ „ „ „ » 2100 „ „ 
im dritten „ „ „ „ » 2700,, ,, 
Ausgegeben am 30. Dezember 1918
	        
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