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das verbürgte Darlehn ist jährlich mit mindestens 1½ v. H. und den
ersparten Zinsen zu tilgen. Sofern eine Tilgungshypothek vorangeht,
kann eine Herabsetzung des Tilgungssatzes eintreten;
das verbürgte Darlehn darf einschließlich vorangehender oder gleichstehenden
Hypotheken= oder Rentenschulden 75 v. H. der Selbstkosten für den Erwerb
und bauliche Erschließung des Grundstücks sowie die Errichtung der
Baulichkeiten und ihres notwendigen Zubehörs nicht übersteigen. Das
Darlehn darf 90 v. H. dieser Kosten erreichen, wenn zu seiner Sicherung
belastet werden:
u) ein Eigenheim oder ein anderes Wohngrundstück mit höchstens zwei
Familien (1 u und cj,
b) eine ländliche Kleinsiedelung, die ganz oder hauptsächlich von einer
Familie ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet wird (§ 1 b).
II. Die Uebernahme von Bürgschaften kann erfolgen bis zum 15fachen Betrage
der dem Siedlungsamt bereitgestellten Sicherungsrücklage. Mit Zustimmung des
Vollzugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrats kann das Ministerium den
zulässigen Höchstbetrag der Bürgschaften auch anderweit festsetzen.
IV. Das Siedlungsamt kann aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln
für den in & 1 bestimmten Zweck namens des Staates
1.
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Darlehn auf Eigenheime, ländliche Kleinsiedelungen und kleine Miet-
häuser gegen Belastung dieser Anlagen mit einer Rente gewähren, sofern
der Kapitalwert der Rente zwei Drittel des Wertes des Kleinhauses, der
ländlichen Siedelung oder des Miethauses nicht übersteigt, oder für den
Mehrwert die Bürgschaft seitens eines Bezirks, Gemeindeverbandes oder
einer Gemeinde nach Maßgabe der Bedingungen, unten welchen das
Siedlungsamt Bürgschaft leistet, übernommen ist:
Darlehn gegen hypothekarische Verpfändung von Grundstücken über zwei
Drittel des Wertes hinaus bis zu derjenigen Hühe gewähren, bis zu
welcher eine Bürgschaft der in Ziffer 1 bezeichneten Art übernommen ist;
Grundstlicke einer Siedelungo= oder Bauvereinigung, an der ein Bezirks-
verband, Gemeindeverband oder eine Gemeinde mit insgesamt mindestens
1/ des Gesellschaftskapitals beteiligt ist, mit hüchstens 35 v. H. ihres
Wertes hypothekarisch beleihen;
Grundstücke sonstiger gemeimnütziger Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen
und Vereinc (§ 3 Abs. I, 1), bis " ihres Wertes beleihen, soweit sie
für Siedlungszwecke bestimmt sind.