Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzslammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 900. 
Inhalt: Verordnung über die Gemeinderäte und die Gemeinderatswahlen in Reuß j. L. 
Verordnung 
über die Gemeinderäte und die Gemeinderatswahlen in Reuß j. L. 
Vom 27. Januar 1919. 
§ 1. 
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat vertreten. 
In Gemeinden unter 100 Einwohnern kann durch Ortsgesetz bestimmt 
werden, daß an die Stelle des Gemeinderats die aus sämtlichen über 20 Jahre 
alten und in der Gemeinde über ein Jahr wohnenden Männern und Frauen 
bestehende Gemeindeversammlung tritt. Die Gemeindeversammlung beschließt 
mit einfacher Stimmenmehrheit. 
  
Der Gemeinderat besteht aus: 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern, 
10 » « »vonubek500—1ooo » 
12 »» » ,,»1000—1500 ,, 
14 » « » »,1500—2ooo » 
18 » » » ,,,,2000—3000 » 
20 » » » „ „ 3000—4000 „ 
24 „ 4000—8000 
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die 
überschießende Vollzahl von je 4000 Einwohnern. 
Der Gemeinderat der Stadt Gera besteht aus 54 Mitgliedern. 
Ausgegeben am 4. Februar 1910. 52
	        
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