Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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6. sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung 
begründen. 
Treten Verhältnisse der in Ziffer 1—6 erwähnten Art erst später ein, 
so kann das Amt nachträglich niedergelegt werden. 
Ueber die Gründe zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes als 
Gemeinderatsmitglied entscheidet der Gemeinderat. Gegen den mit Gründen ver- 
sehenen schriftlichen Beschluß des Gemeinderats ist binnen 14 Tagen seit der 
Eröffnung des Beschlusses die Beschwerde an den zuständigen Bezirksrat zulässig, 
der endgültig entscheidet. 
§ 7. 
Die Wahlen erfolgen in kleineren Gemeinden in einem, in größeren 
Gemeinden in mehreren Stimmbezirken. Kein Stimmbezirk soll mehr als. 
2500 Einwohner nach der letzten Volkszählung umfassen. 
Das Nähere wegen der Bildung der Stimmbezirke bestimmt der Wahl- 
kommissar. Der Wahlkommissar ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes und 
wird von diesem bestimmt. Die Person des Wahlkommissars ist vom Gemeinde- 
vorstand in ortslblicher Weise bekannt zu geben. 
88. 
Es können nur solche Personen wählen, die in die Gemeindewählerlisten 
eingetragen und am Wahltag nicht aus der Gemeinde verzogen sind. Die 
Bewohner der eximierten Grundbesitzungen haben ihr Wahlrecht in denjenigen 
Gemeinden auszullben, deren Bezirken sie durch die Ministerialverordnung vom 
9. März 1884 (Amts= und Verordnungsblatt 1884, Seite 75) zugewiesen 
worden sind. 
Ueber die Einsprüche gegen die Wählerliste entscheidet der Gemeinde- 
vorstand und endgülltig der Gemeinderat. Im übrigen finden auf die Wähler- 
liste und die Einsprüche die Vorschriften der Verordnung vom 4. Jannar 1919 
Über den Landtag und die Landtagswahlen im Freistaat Reuß j. L. sinngemäße 
Anwendung. 
§6. 
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Wahlkommissar 
ernannt. Ueber ihre Befugnisse und über die Bildung und Befugnisse des Wahl- 
vorstandes finden die Bestimmungen der Landtagsverordnung vom 4. Januar 1919 
sinngemäße Anwendung. 
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