Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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2. Der Wahlkommissar setzt die Gewählten von ihrer Wahl alsbald schriftlich 
in Kenntnis. Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte An- 
nahmeerklärung ein, so gilt dies als Annahme. 
§ 17. 
Wenn ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ablehnt oder nachträglich aus 
seiner Stelle ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, 
der demselben Wahlvorschlag oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm ver- 
bundenen Vorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 15 hinter dem 
Weggefallenen an erster Stelle berufen erscheint. Ist ein solcher Bewerber 
nicht vorhanden, so bleibt der Gemeinderatssitz unbesetzt. § 16 gilt entsprechend. 
* 18. 
Wird die ganze Wahl für ungllltig erklärt (§ 16 Ziff. 1), so findet eine 
Nachwahl nach den Vorschriften der ersten Wahl statt. 
§ 10. 
Die Gemeinden tragen die Kosten der Wahl, sie stellen insbesondere auch 
die Wahlräume und. Wahlurnen zur Verfügung. 
8 20. 
1. Wer sich ohne triftigen Grund weigert, das Amt eines Wahlvorstands- 
mitgliedes zu übernehmen, oder wer sich der Uebernahme dieses Amtes ohne 
triftigen Grund entzieht, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 60 Mark 
durch den Wahlkommissar bestraft. Ueber die gegen den Strafbescheid binnen 
einer Woche zulässige Beschwerde entscheidet endgültig der Bezirksrat. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Wer sich ohne Grund (6 6) weigert, das Amt eines Mitgliedes des Gemeinde- 
rats anzunehmen oder zu verwalten, oder wer sich der Auslibung dieses 
Amtes wiederholt entzieht, kann vom Gemeinderat für die Dauer seiner 
Amtszeit mit einer jährlichen Ordnungsstrafe von 15—100 Mark belegt 
werden. Hiergegen ist binnen einer Woche die Beschwerde beim Bezirksrat 
zulässig. Der Bezirksrat entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
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