Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Geletzlammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
No. 903. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Geiete vom 2. Juni 10911, die Besoldungen der Geistlichen und die 
ee von Geisilichen in den — — 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geistlichen und 
die Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand betreffend. 
Dem Abs. 1 des § 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1911, die Besoldungen 
der Geistlichen und die Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand betreffend 
(Gesetzsammlung Bd. XXVII S. J51), wird folgende Ziffer 3 angefügt: 
3. wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung des geistlichen Amtes 
oder des öffentlichen Interesses für angemessen erachtet wird. 
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Gera, den 13. Februar 1919. 
Der Vollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrats. 
Drechsler. Beyer. Vetterlein. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein. 
Ausgegeben am 14. Februar 1019.
	        
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