Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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von mehr als 80 000 4 bis 96000 . A 70 Prozent, 
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§2. 
Einkommensteuerpflichtige, welchen eine Steuerermäßigung nach § 20 des Ein- 
kommensteuergesetzes gewährt wird, bleiben von der Erhebung des Steuerzuschlages befreit. 
§ 3. 
Der staatliche Steuerzuschlag hat bei der Bemessung der prozentualen Zuschläge 
der Gemeinden zur Einkommensteuer außer Betracht zu bleiben. 
84. 
Diese Notverordnung tritt sofort in Kraft. 
Gera, den 29. März 1919. 
Der Vollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrates für Neuß 1. 8. 
Drechsler. Beyer. 
Das Ministerium. 
Brandenstein.
	        
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