Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
für 
Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 913. 
Inhalt: Notverorduung vom 2. April 1910 über die Stiftungen. 
  
  
Notverordnung 
vom 2. April 1919 
Üüber die Stiftungen. 
Das Gesetz vom 10. August 1899, betreffend die Ausführungen des 
Bilrgerlichen Gesetzouchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes 
dazu von demselben Tage (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 1 ff.) erhält folgenden 
8 10a. 
Für Stiftungen, zu deren Zweck die Errichtung und Unter- 
haltung gemeinnütziger Anstalten gehört, wird bestimmt: 
1. Zur Entstehung und Aufhebung der Stiftung, zur Umwandlung 
ihres Zwecks und ihrer Verfassung, sowie zur Veränderung oder 
Verlegung der zur Stiftung gehörigen Anstalten ist die Genehmi- 
gung des Ministeriums erforderlich. 
Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht durch das 
afenrgra bestimmt ist, durch das Ministerium geregelt. 
Enthält die Stiftungsverfassung zweifelhafte, nicht zwingende oder 
nicht erschöpfende Vorschriften, so kann das Ministerium die Ver- 
fassung durch Vorschriften auslegen oder ergänzen und die so“ 
Ausgegeben am 4. April 1919. (05
	        
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