Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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83. 
Die Lehrer haben sich zu der Prüfung frühestens nach Ablauf von zwei, 
spätestens nach Ablauf von filuf Jahren nach ihrem Abgang vom Seminar zu melden. 
* 4 
Die Meldung ist an die Landesregierung, Abteilung für Schulsachen, in Gera 
zu richten und in Zukunft spätestens bis zum 1. März, im laufenden Jahre bis zum 
15. Juni auf dem Dienstwege zunächst an den zuständigen Bezirksschulinspektor ein- 
einzureichen. 
Dem Meldungsschreiben sind beizufilgen: 
1. der Lebenslauf, 
2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Seminarentlassungs- 
prüfung, 
3, ein Bericht über die seitherige pädagogische Tätigkeit (Angabe der Schulen, 
Klassen und erteilten Unterrichtsfächer) und über die Art der Fortbildung 
seit dem Abgang vom Seminar und 
4. eine selbstgewählte wissenschaftliche Arbeit (8 7). 
Der Bezirksschulinspektor fügt den Meldungen eine gutachtliche Acußerung über 
die unterrichtlichen Leistungen des Bewerbers nach dem Muster A bei und reicht sie 
an die Regierung weiter. 
Werden Bedenken gegen die Zulassung geltend gemacht, so ist der Lehrer über 
die etwa zugrunde liegenden Tatsachen zu hören: die Verhandlungsschrift hierllber ist 
beizufügen. Die Regierung entscheidet über die Zulassung und setzt den Lehrer von 
dem Ergebnis in Kenntnis, im Falle der Nichtzulassung unter Mitteilung der Gründe. 
§ 5. 
Hat ein Lehrer nach fünf Amtsjahren die Befähigung für die endgültige 
Anstellung noch nicht nachgewiesen, so kann ihm eine weitere Frist nicht bewilligt 
werden und er ist aus dem Schuldienste zu entlassen. Längere Krankheit oder 
Militärdienstzeit bleiben bei der Feststellung der Amtsjahre außer Betracht. 
6. 
Die Prifung findet alljährlich einmal, und zwar möglichst in der ersten Hälfte 
des Sommerhalbjahres statt. 
Nach erfolgter Zulassung tritt der Prüfungsausschuß zu einer gemeinsamen 
Beratung zusammen und setzt nach den Vorschlägen des Bezirksschulinspektors den 
Gang der Prüfungsgeschäfte in jedem Bezirke fest.
	        
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