Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht in einer wissenschaftlichen Hausarbeit, 
dic in theoretisch-praktischer Weise einen Stoff behandelt, der der eigenen unterrichtlichen 
oder erziehlichen Tätigkeit des Prüflings entnommen sein muß. Rat und Zustimmung 
des Bezirksschulinspektors über die zu wählende Aufgabe sind einzuholen. Die Arbeit 
hat gründliche sachliche Behandlung mit gut geordneter, klarer und sprachlich richtiger 
Darstellung zu verbinden. Ihr Umfang soll in der Regel 20—24 Spalten auf 
gebrochenem Bogen nicht überschreiten. Sie ist in deutlicher Reinschrift und geheftet 
dem Meldungsschreiben beizufügen (8 4). 
Benutzte Hilfsmittel sind genan anzugeben und wörtliche Entlehnungen als 
solche kenntlich zu machen. Der Bewerber hat zu versichern, daß er die Arbeit selb- 
ständig angefertigt und andere als die von ihm bezeichneten Hilfsmittel nicht benutzt hat. 
8 8. 
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem übereinstimmenden Urteile aller Mit- 
glieder des Prilfungsausschusses als „nicht genügend“ befunden worden ist, so ist der 
Ausschuß befugt, den Lehrer von der, mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die 
Prüfung für nicht bestanden zu erkläre 
Eine wenigstens genügend befuntane häusliche Arbeit kaun auf Beschluß des 
Prüfungsausschusses für eine etwaige Wiederholung der Prüfung angerechnet werden. 
Ein solcher Beschluß ist in der Verhandlungsniederschrift besonders zu vermerken und 
dem Bewerber am Schlusse der Prüfung zu eröffnen. 
6 . 
Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen 
theoretischen Teil. 
Der praktische Teil der Prüfung besteht darin, daß der Prilfungsausschuß 
dem Unterrichte in den Klassen, in denen der zu Prüfende bisher meist unterrichtet 
hat, in der Regel in drei Fächern beiwohnt. Der für den Tag der Prilfung fest- 
gesetzte Stundenplan ist dem Bewerber wenigstens acht Tage vorher bekanntzugeben. 
Die Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Zustand der Klasse, besonders auf die 
unterrichtliche Befähigung und auf die Leistungen des Lehrers. 
Der theoretische Teil der Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf die 
Methode der einzelnen Unterrichtsfächer, soweit sie für die einfache Volksschule in 
Betracht kommen. Jeder Gesuchsteller wird der Regel nach nur in drei Fächern
	        
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