Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Nr. 857.
Inhalt: dadegherrniche Verordnung zur Ausführung des Besiosteuergesetzes sowie den Kriegssteuer
gesebes.
Landesherrliche Verordnung
vom 16. Dezember 1916
zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
sowie des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916.
Wrr Heinrich der Hiebenundzwanzigste
von Golles Gnaden süngerer Einie regierender Fürsl Rruß, Gras und Herr von Planen,
Herr n Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein eit. ett.
verordnen hiermit zur Ausführung des Besitzstenergesetzes vom 3. Juli 1913
(Reichsgesetbl. S. 105) sowie des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 Reichs-
gesetzbl. S. 561), was folgt:
§ 1.
Veranlagungsbehörden für die Besitzstener und die außerordentliche
RAriegsabgabe sind, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorsitzenden
der Bezirkseinschätzungskommissionen (§ 00 ff. des Einkommenstener-
gesebes vom 15. Juli 1009, Gesetzsammlung Bd. XXVI, S. 333) und zwar
auch hinsichtlich der zur staatlichen Einkommensteuer mit einem Einkommen unter
3000 Mark zu veranlagenden Personen ihres Bezirks.
Oberbehörde ist das Landesstencramt.
8 2.
Die Feststellung des Vermögenszuwachses der Beitragspflichtigen für die
Ausgegeben am 20. Dezember 1916. 5