Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
filr das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
KNr. 860. 
Inhalt: Geset,, eine weitere Abänderung des Statuts der Landessparkassen vom 20. Juni 1000 betveffend. 
  
  
Gesetz 
vom 13. April 1917, 
eine weitere Abänderung des Statuts der Landessparkassen 
vom 26. Juni 1909 betreffend. 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden lüngerer Finie regierender Fürst Reuß. Graf und Herr von Mauen, 
Derr zu Greiz, Aranichseld, Gera, Schleiz und Kobenslein etc. etc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
I. 
Der § 15 Abs. 2 des Statuts der Landessparkassen vom 26. Juni 1909 
(Gesetz-Sammlung Bd. XXVI S. 341) erhält nachstehende veränderte Fassung: 
„In dieses Buch werden jeder eingezahlte und jeder zurückgezahlte 
Betrag, die Zinsen und jede Kündigung eingetragen. Ohne daß das 
Buch vorgelegt wird, wird nichts zurückgezahlt.“ 
I. 
Zwischen die 5§ 20 und 21 wird folgender neue Paragraph eingeschoben: 
Ausgegeben am 25. April 1917. r**
	        
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