Wasserdruckprobe sowie das in § 26 Absaßz 1 a. a. O. bezeichnete dritte Stück
der vorgeschriebenen Bescheinigung über die Abnahme-Untersuchung sind den amt-
lichen Akten bei der Geschäftsstelle Gera des S. D. U. V. beizuflgen.
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Stellen die Ingenieure des S. D. U. V. bei der Abnahme-Untersuchung
fest, daß bei Ausführung der Anlage Abweichungen von den Bedingungen
der Fürstlichen Gewerbeinspektion stattgefunden haben, so ist dieser hiervon unter
Beifügung der Akten Mitteilung zu machen.
80.
Die Ingenicure bei der Geschäftsstelle Gera des S. D. U. V. sind befugt,
die in § 20 Absatz 2 a. a. O. erwähnten Zwischenbescheinigungen auszustellen.
§ 7.
Die Ingenieure des S. D. U. V. sind bei der Entschließung darüber, ob die
äußere Untersuchung eines feststehenden oder beweglichen Dampfkessels zu wieder-
holen und zu welchem Zeitpunkte die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe
eines feststehenden Dampfkessels zu fordern ist, an die Voraussetzungen des § 31
Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1911 gebunden.
Im übrigen haben sie gemäß den Vorschriften der §§ 33 bis 30 a. a. O.
zu verfahren, sowie auch die Heizer gemäß § 37 a. a. O. zu überwachen.
8 8.
Den Ingenieuren bei der Geschäftsstelle Gera des S. D. ü. V. stehen
die in §§ 38 und 47 a. a. O. festgesetzten Befugnisse zu.
80.
Im Falle einer Explosion haben die Fürstliche Gewerbeinspektion und
der S. D. U. V. gemeinschaftliche Erörterungen vorzunehmen, denen die Polizei-
behörden auf Antrag der Fllrstlichen Gewerbeinspektion beizuwohnen verpflichtet find.
8 10.
Hinsichtlich der vom S. D. U. V. fürr Amtshandlungen auf Grund der
Verordnung vom 2. März 1911 den Nichtvereinsmitgliedern zu berechnenden
Gebühren und nach Befinden Tagegelder und Reisekosten sind die Vorschriften
des § 41 der Verordnung vom 2. März 1911 maßgebend.