Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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83. 
Für die gleiche Zeitdauer (6 1) wird den Beamten gestattet, Dienstreisen 
bis zu jeder Entfernung zu Fuß zurückzulegen, und eine Wegegebühr zu berechnen, 
sofern der Aufwand dadurch nicht höher wird als durch Benutzung eines Ver- 
kehrsmittels. 
Die Wegegebühren betragen für jedes auch nur angefangene Kilometer 
des zurlickgelegten Weges 
für die Beamten der 1. bis 5. Tagegeldertlas e. 10 Pf. 
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»» » « 8. » -..20 » 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 8. Mai 1918. 
Heinrich XXVII. 
(L. S.) v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein.
	        
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