Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Unserem Ministerium, Abteilung für das Innere, bleibt vorbehalten, für 
bestimmte Fanggeräte, durch welche der Zug der Wanderfische nicht behindert 
wird, Ausnahmen von diesem Verbot zeitweilig oder allgemein zuzulassen, des- 
gleichen auch für einzelne Gewässer Aenderungen in der Zeitbestimmung der 
wöchentlichen Schonzeit im vorgängigen Einvernehmen mit den bei einem solchen 
Gewässer etwa beteiligten Nachbarstaaten eintreten zu lassen, jedoch ohne Ver- 
kürzung der Dauer von neun Stunden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrickung 
Unseres landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 27. Mai 1918. 
Heinrich XXUIl. 
(L. S.) v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein.
	        
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