Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

4. Flir Gewässer oder Gewässerstrecken, in denen als Nutzfisch ausschlieWlich 
oder fast ausschließlich die Regenbogenforelle oder die Aesche vorkommen, kann 
das Ministerium die Winterschonzeit widerruflich aufheben. 
5. Fischlaich kann mit Erlaubnis des zuständigen Fischereiberechtigten 
(Pächters) zu Zwecken der künstlichen Fischzucht entnommen werden. 
6. Das Ministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinntitzigen und wirt- 
schaftlichen Zwecken in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere 
auch den Fang schädlicher Fische und den Fang von Setzlingen zur Besetzung 
anderer Gewässer gestatten. 
7. Das Ministerium kann, sofern es erforderlich wird, für bestimmte 
Gewässer auch während der Frühjahrsschonzeit jede Fischerei verbieten oder ein- 
schränken. 
§ 7. 
Gelangen Fischlaich oder Fische unter dem Mindestmaß oder während der 
für sie geltenden Schonzeit lebend in die Hand des Fischers, so sind sie — ab- 
gesehen von den erlaubten Ausnahmefällen — mit der zu ihrer Erhaltung 
nötigen Vorsicht alsbald wieder ins Wasser zurlckzusetzen. 
6S. 
Während der Schonzeiten dürfen Fische, die der Schonzeit unterliegen, 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Untermaßige Fische dürfen zu keiner Zeit feilgeboten oder verkauft oder 
versandt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Fische, die zur Anreicherung des 
Fischbestandes eines Gewässers abgegeben und bezogen werden. 
Die Verbote der beiden vorhergehenden Absätze gelten für lebende und 
tote, für rohe und zubereitete Fische, auch für Gasthäuser, Delikateßhandlungen 
und ähnliche Gewerbebetriebe. 
Sollen Fische oder Fischlaich, deren Fang auf Grund einer besonderen 
Erlaubnis (88 1, 2, 6) gestattet worden ist, oder Fische, die während der Schonzeit 
Gewässern entnommen sind, die dem Gesetz nicht unterstehen, oder Fische, die 
aus Ländern stammen, in denen keine oder andere Schonzeiten bestehen, in den 
Verkehr gebracht werden, so muß von dem, der sie feilhält oder verkauft, der 
Nachweis der Herkunft erbracht werden. 
Zum Nachweis der Herkunft genilgen in der Regel die schriftliche Bestäti- 
gung des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe und dgl. Die Aufsichtsbehörde 
kann eine polizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen.
	        
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