Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

8 12. 
Das Ministerium kann noch andere Fanggeräte und Fangarten verbieten 
oder im Gebrauch beschränken und weitere Anordnungen üÜber die Beschaffenheit 
der erlaubten Fanggeräte treffen. 
IV. Abwehr schädlicher Tierec. 
§E 13. 
Wer zahme Enten hält, hat sie von allen fließenden Gewässern, die einer 
Fischereinutzung unterliegen, außerhalb der Ortschaften fernzuhalten. 
V. Ordnung beim Fischfang. 
§* 14. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht behindern. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen müssen ebenso wie alle 
sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt 
der Fahrzeuge nicht behindert wird. Pfähle müssen mindestens einen Meter 
über den gewöhnlichen Wasserstand hervorragen und nach beendigtem Fang 
alsbald wieder völlig beseitigt werden. 
5 15. 
Die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke sind unmittelbar neben 
den Löchern aufzustellen. Letztere sind außerdem durch Strauchwerk, Stangen 
oder auf andere leicht sichtbare Art zu kennzeichnen. In und neben gebahnten 
und ausgestreckten Eiswegen und bis zu einer Entfernung von vier Metern davon 
dürfen keine Löcher gehauen werden. 
VI. Werbung von Wassergewächsen. 
§ 16. 
Pflanzen, die ganz oder teilweise im Wasser stehen, wie Binsen, Schilf, 
Wasserpest, Laichkräuter u. a. dürfen während der Schonzeiten nur mit Erlaubnis 
des Fischereiberechtigten bezw. Pächters geworben werden. ’ 
VII. Beaufsichtigung der Fischerei. 
6 17. 
Zur unmittelbaren Beaussichtigung der Fischerei können die Fischerei- 
berechtigten, die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und
	        
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