8 12.
Das Ministerium kann noch andere Fanggeräte und Fangarten verbieten
oder im Gebrauch beschränken und weitere Anordnungen üÜber die Beschaffenheit
der erlaubten Fanggeräte treffen.
IV. Abwehr schädlicher Tierec.
§E 13.
Wer zahme Enten hält, hat sie von allen fließenden Gewässern, die einer
Fischereinutzung unterliegen, außerhalb der Ortschaften fernzuhalten.
V. Ordnung beim Fischfang.
§* 14.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht behindern.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen müssen ebenso wie alle
sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt
der Fahrzeuge nicht behindert wird. Pfähle müssen mindestens einen Meter
über den gewöhnlichen Wasserstand hervorragen und nach beendigtem Fang
alsbald wieder völlig beseitigt werden.
5 15.
Die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke sind unmittelbar neben
den Löchern aufzustellen. Letztere sind außerdem durch Strauchwerk, Stangen
oder auf andere leicht sichtbare Art zu kennzeichnen. In und neben gebahnten
und ausgestreckten Eiswegen und bis zu einer Entfernung von vier Metern davon
dürfen keine Löcher gehauen werden.
VI. Werbung von Wassergewächsen.
§ 16.
Pflanzen, die ganz oder teilweise im Wasser stehen, wie Binsen, Schilf,
Wasserpest, Laichkräuter u. a. dürfen während der Schonzeiten nur mit Erlaubnis
des Fischereiberechtigten bezw. Pächters geworben werden. ’
VII. Beaufsichtigung der Fischerei.
6 17.
Zur unmittelbaren Beaussichtigung der Fischerei können die Fischerei-
berechtigten, die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und