Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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8& 13. 
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheil von Pächtem einer von ihnen 
während der Pachtzeit, so kaun der Erbe des Pächters den Pachtvertrag ohne Einhaltung 
einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der Pächter gestorben ist. Die 
übrigen Pächter bleiben für die Pachtdauer an den Vertrag gebunden. Das gleiche gilt im 
Falle des sonstigen Ausscheldens eines Mitpächters. 
814. 
Der Berpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, 
wenn der Pächier oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers Überlassen hat, die Rechte 
des Verpächters erheblich berletzt oder durch Vernachlässigung der bei der Fischerei erforder- 
lichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich gefährdet. 
8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu 
kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtbetrages länger als drei Monate 
im Rückstand ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter den Poachtbetrag 
entrichtet, ehe sie erfolgl. 
8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu 
klindigen, wenn der Pũchter trotß Aufforderung selner Verpflichtung zum Einsetzen von Jung · 
sischen (6 7) schuldhafterweise nicht nachkommt. 
* 
er Verpächter ist berechtigt, das Mterhälns zum Ende des laufenden Pacht- 
sahres zu eindigen, wenn der Pächter stirbt 
6 18. 
der Pächter darf nicht mehr als zu gleicher Zeit geliende Fischkarten 
ausstellen) 
8 109. 
Besondere Bestimmungen. 
82 
Von diesem Pachtvertrag wird je eine Uusfertigung dem r dem Püchter 
und dem Fürstlichen Landratsamt in ugesteat. 
, den 
Der Verpãchter. Ver Pächler.
	        
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