Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Ist vor dem 1. Oktober 1918 eine weitere Beschwerde noch nicht eingelegt 
und die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen, so beginnt die Frist von 
einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof mit 
dem 1. Oktober 1918, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung des 
Bundesrats, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung vom 21. September 
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1119) mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird. 
5 13. 
Die kuofäsbefun e der T#inn Landesfinanzbehörde werden durch diese 
e nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Furstchen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 28. September 1918. 
—ii Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. Ruckdeschel. Dr. Lummer i. V.
	        
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