Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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sicherungen an Eidesstatt, welche nach einer außerhalb Deutschlands 
geltenden Vorschrift oder nach Bestimmung einer nicht deutschen öffent- 
lichen Behörde vorzunehmen sind und nach dem einschlagenden aus- 
wärtigen Rechte von einem Notar vorgenommen werden können; 
. die Vernehmung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen 
außerhalb eines behördlichen Verfahrend unter den unter 4 erwähnten 
Voraussetzungen; 
j. die Versteigerungen und sonstigen Ausbietungen, die Verzeichnung von 
Vermögensmassen, die Versiegelungen und Entsiegelungen; 
die Vornahme von Kündigungen, die Rechtsverwahrungen und ähnlichen 
Erklärungen; 
die Ertheilung einfacher oder vollstreckbarer Ausfertigungen und Ab- 
schriften der von ihnen errichteten und verwahrten Urkunden; 
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9. die Aufnahme von Protesten. 
8 21. 
Akteneinsicht Der Notar ist berechtigt, zum Zwecke der Vermittelung der ihm ausge- 
Leninmation. tragenen Geschäfte von den Akten und Registern der Gerichte und Behörden 
Einsicht zu nehmen insoweit der jedesmalige Auftraggeber selbst solche zu 
nehmen befugt sein würde. 
Zum Nachweise, daß der Notar mit der Vornahme eines Geschäfts be- 
auftragt ist, genügt seine amtliche Versicherung. 
V. Verfahren. 
8 22. 
Versahren. Unbeschadet der im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen das Verfahren 
betreffenden Vorschriften richtet sich das Verfahren bei den Amtshandlungen des 
Notars nach den für die Gerichte gegebenen Bestimmungen des Reichogesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Ausführungs-- 
gesetzes zu demselben, insoweit nicht ein Anderes bestimmt ist. 
VI. Geschäftsregister und Allten. 
8 23. 
Der Notar hat ein Geschäftsregister zu führen, in welches die auf- 
ic Mier genommenen Verhandlungen, die angefertigten und beglaubigten Entwürfe und
	        
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