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die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, sowie die sonstigen Zeugnisse
mit Ausnahme der Beglaubigung von Abschriften in ununterbrochener Reihen=
folge unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind.
Das Register ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen und die Zahl
der Seiten von dem Amtgagerichte, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat,
äu beglaubigen. Die Eintragungen sollen in verschiedenen Spalten den Tag der
Ausstellung und den Gegenstand der Urkunde, sowie die Bezeichuung der Be-
theiligten enthalten. Auf der lrschrift jeder Urkunde, sowie auf jeder Aus-
fertigung oder Abschrift soll der Notar die Nummer angeben, unter der die
Urschrift im Register eingetragen ist.
Die Vorschriften des Absatzes 1 und 2 finden auf Wechselproteste keine
Amvendung.
* 21.
Der Notar hat ein Verwahrungsbuch über die bei ihm eingehenden
fremden Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten zu führen.
ie näheren Anordnungen für das Verwahrungsbuch werden von dem
Fürstlichen Ministerium getroffen.
8 25.
Die Protokolle werden den Betheiligten nicht in Urschrift, sondern nur
in Form von Ausfertigungen ausgehändigt. Die Urschrift der Protokolle bleibt
bei den Notariatsakten.
Wenn die Betheiligten zu dem Inhalte und der Unterzeichnung einer
bereits aufgesetzten Urkunde sich bekennen wollen und die Urkunde in Urschrift
zurückverlangen, so hat der Notar eine beglaubigte Abschrift der anzuerkennenden
Urkunde anzufertigen, das über den Hergang aufzunehmende Protokoll auf diese
beglaubigte Abschrift zu bringen, das Protokoll in Form einer Ausfertigung mit
der überreichten Urkunde zu verbinden und solche an die Betheiligten hinauszugeben.
Von jeder nicht in Form eines Protokolles auogestellten Urkunde hat der
Notar eine von ihm selbst beglaubigte Abschrift bei den Akten zurückzubehalten;
bei einfachen Beglaubigungen ist dies nicht erforderlich.
Der Notar soll seine Protokolle, insoweit solche nicht in Ulrschrift bei
einer Behörde hinterlegt werden — § 18 und die von den anderen durch
ihn augsgestellten Urkunden zurickzubehaltenden beglaubigten Abschriften, sowie
seine sämmtlichen sonstigen Schriftstücke, welche sich auf sein Amt beziehen, nach
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Ver.
wahrungs.
buch.
Weitere Ve,
handlung
der auf.
genommenen
Protokolle
e, und sonstigen
Urlunden.