Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, sowie die sonstigen Zeugnisse 
mit Ausnahme der Beglaubigung von Abschriften in ununterbrochener Reihen= 
folge unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind. 
Das Register ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen und die Zahl 
der Seiten von dem Amtgagerichte, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, 
äu beglaubigen. Die Eintragungen sollen in verschiedenen Spalten den Tag der 
Ausstellung und den Gegenstand der Urkunde, sowie die Bezeichuung der Be- 
theiligten enthalten. Auf der lrschrift jeder Urkunde, sowie auf jeder Aus- 
fertigung oder Abschrift soll der Notar die Nummer angeben, unter der die 
Urschrift im Register eingetragen ist. 
Die Vorschriften des Absatzes 1 und 2 finden auf Wechselproteste keine 
Amvendung. 
* 21. 
Der Notar hat ein Verwahrungsbuch über die bei ihm eingehenden 
fremden Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten zu führen. 
ie näheren Anordnungen für das Verwahrungsbuch werden von dem 
Fürstlichen Ministerium getroffen. 
8 25. 
Die Protokolle werden den Betheiligten nicht in Urschrift, sondern nur 
in Form von Ausfertigungen ausgehändigt. Die Urschrift der Protokolle bleibt 
bei den Notariatsakten. 
Wenn die Betheiligten zu dem Inhalte und der Unterzeichnung einer 
bereits aufgesetzten Urkunde sich bekennen wollen und die Urkunde in Urschrift 
zurückverlangen, so hat der Notar eine beglaubigte Abschrift der anzuerkennenden 
Urkunde anzufertigen, das über den Hergang aufzunehmende Protokoll auf diese 
beglaubigte Abschrift zu bringen, das Protokoll in Form einer Ausfertigung mit 
der überreichten Urkunde zu verbinden und solche an die Betheiligten hinauszugeben. 
Von jeder nicht in Form eines Protokolles auogestellten Urkunde hat der 
Notar eine von ihm selbst beglaubigte Abschrift bei den Akten zurückzubehalten; 
bei einfachen Beglaubigungen ist dies nicht erforderlich. 
Der Notar soll seine Protokolle, insoweit solche nicht in Ulrschrift bei 
einer Behörde hinterlegt werden — § 18 und die von den anderen durch 
ihn augsgestellten Urkunden zurickzubehaltenden beglaubigten Abschriften, sowie 
seine sämmtlichen sonstigen Schriftstücke, welche sich auf sein Amt beziehen, nach 
12 
Ver. 
wahrungs. 
buch. 
Weitere Ve, 
handlung 
der auf. 
genommenen 
Protokolle 
e, und sonstigen 
Urlunden.
	        
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