Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Vernichtung 
der Akten. 
Notarials= 
gebühren. 
Schadens= 
eriabpilicht. 
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der Zeitfolge zu den von ihm zu haltenden Akten nehmen und diese Akten mit 
Blattzahl versehen und geheftet in übersichtlicher Weise aufbewahren. 
Es ist zulässig, für besondere Arten von Rechtsangelegenheiten oder für 
sachlich zusammenhängende Geschäfte besondere Akten anzulegen. 
8 26. 
Das Fürstliche Ministerium kann im Wege der Verordnung Bestimmungen 
darüber treffen, imvieweit und in welchen Zeiträumen die Vernichtung der 
Notariatsakten statthaft ist, in welcher Weise einc solche Vernichtung vorzunehmen 
ist und in welchem Umfange die Amtsgerichte verpflichtet sind, ältere von der 
Vernichtung auggeschlossene Notariatsakten in das amtsgerichtliche Archiv zur 
ferneren Aufbewahrung zu übernehmen. 
VII. Notariatsgebühren. 
8 27. 
Der Notar erhält für seine Amtshandlungen von den Betheiligten Ge- 
bühren und Ersatz seiner Auslagen in Gemäßheit der Gebührenordnung für die 
Notare — vergleiche jedoch § 17. 
VIII. Schadensersatpfticht. 
8 28. 
Der Notar ist den Betheiligten für den Schaden verantwortlich, welcher 
dadurch entsteht, daß er seine Amtsthätigkeit ohne genügenden Grund verweigert, 
die Erledigung eines Amtsgeschäfts ungebührlich verzögert oder sonst seine Amts- 
pflicht verletzt. 
Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in 
Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz 
zu erlangen vermag. 
Die Ersatzpflicht tritt ferner nicht ein, wenn der Geschädigte vorsätzlich 
oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtomittels 
abzuwenden.
	        
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