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IX. Dienstausstcht.
8 29.
Das Recht der Aufsicht über die Notare steht zu: Aussicht.
1. dem Jürstlichen Ministerium als oberster Instanz,
2. dem Landgerichtspräsidenten.
Die Ausfsichtsbehörden sind zu Erinnerungen und Weisungen an die
Notare, sowie zur Rcvision ihrer Geschäftsführung befugt; dieselben können diese
Revisionen durch beauftragte Beamte auseführen lassen.
Die Notare sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden, sowic den von diesen
beauftragten Beamten auf Verlangen die Urkunden und Register zur Einsicht-
nahme vorzulegen.
X. Dienstvergehen und deren Bestrafung.
8 30.
Ein Notar, welcher die ihm obliegenden Pflichten — § 12 — verletzt, Dienst.
begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. vergehen.
§ 31.
Die Dicdziplinarstrafen bestehen in: Disziplinar,
1. Warmung, sirafen.
2. Verweis,
33. Geldstrafe bis zu drei Tausend Mark,
4. Entfernung aus dem Amte.
Verweis und Geldstrafe können verbunden werden.
Die Entfernung aus dem Amte hat den Verlust des Titels zur Folge;
sie ist öffentlich bekannt zu machen.
* 32.
In Bezug auf die Aufsicht und Disziplin, insbesondere auf die Zu= Jortjebung.
ständigkeit der Behörden und das Verfahren in Disziplinarsachen finden die
Vorschriften der §§ 52 bis 91 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst ent-
sprechende Amvendung.