Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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IX. Dienstausstcht. 
8 29. 
Das Recht der Aufsicht über die Notare steht zu: Aussicht. 
1. dem Jürstlichen Ministerium als oberster Instanz, 
2. dem Landgerichtspräsidenten. 
Die Ausfsichtsbehörden sind zu Erinnerungen und Weisungen an die 
Notare, sowie zur Rcvision ihrer Geschäftsführung befugt; dieselben können diese 
Revisionen durch beauftragte Beamte auseführen lassen. 
Die Notare sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden, sowic den von diesen 
beauftragten Beamten auf Verlangen die Urkunden und Register zur Einsicht- 
nahme vorzulegen. 
X. Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
8 30. 
Ein Notar, welcher die ihm obliegenden Pflichten — § 12 — verletzt, Dienst. 
begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. vergehen. 
§ 31. 
Die Dicdziplinarstrafen bestehen in: Disziplinar, 
1. Warmung, sirafen. 
2. Verweis, 
33. Geldstrafe bis zu drei Tausend Mark, 
4. Entfernung aus dem Amte. 
Verweis und Geldstrafe können verbunden werden. 
Die Entfernung aus dem Amte hat den Verlust des Titels zur Folge; 
sie ist öffentlich bekannt zu machen. 
* 32. 
In Bezug auf die Aufsicht und Disziplin, insbesondere auf die Zu= Jortjebung. 
ständigkeit der Behörden und das Verfahren in Disziplinarsachen finden die 
Vorschriften der §§ 52 bis 91 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst ent- 
sprechende Amvendung.
	        
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