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3. wenn der Notar durch körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner
kürperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtopflicht
dauernd unfähig geworden ist.
8 37.
Die Beendigung des Amtes ist außer im Falle des Todes des Notars
von dem Fürstlichen Ministerium üffentlich bekannt zu machen.
Xll. Sicherstellung der Alten und Ertheilung von Aussertigungen
bei Erledigung des Amtes.
*388.
In den Fällen der §§ 35 und 36 hat das Amtggericht, in dessen Bezirk
der Notar seine ordentliche Geschüftsstelle hatte, Akten, Urkunden, Depositen,
Register und Siegel desselben in seine Verwahrung zu nehmen.
8 39.
Von den nach § 38 getroffenen Maßnahmen ist dem Fürstlichen Ministerium
berichtliche Anzeige zu erstatten; dasselbe bestimmt, ob die sichergestellten Akten u. s. w.
bei dem Amtsgerichte verbleiben oder einem anderen von ihm zu bestimmenden
Notar ausgehändigt werden sollen.
Die getroffene Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
8 40.
Die Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnissen aus den
Protokollen, Akten und Registern eines ausgeschiedenen, verstorbenen oder seines
Amtes zeitweilig enthobenen Notars liegt demjenigen Amtsgerichte oder Notar
ob, in dessen Verwahrung sich jene Protokolle, Akten u. s. w. nach den Vorschriften
der § 38 und 39 befinden, und erfolgt unter Angabe des Grundes, aus welchem
das Amtsgericht oder der Notar an die Stelle des auggeschiedenen Notars
getreten ist, unter Siegel und Unterschrift des die Ausfertigung u. s. w. ertheilenden
Amtggerichts oder Notars.
Belannt ·
machung der
Beendigung
des Amtes.
Ausbe-
wahmung der
Alten beieit,
weiser Amts,
enthebung
und dauerm.
der Erledi.
gung des
Notariats=
amtes.
Fortsebung.
Ertheilung
von Aus-
sertigungen
u. s. w