Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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3. wenn der Notar durch körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner 
kürperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtopflicht 
dauernd unfähig geworden ist. 
8 37. 
Die Beendigung des Amtes ist außer im Falle des Todes des Notars 
von dem Fürstlichen Ministerium üffentlich bekannt zu machen. 
Xll. Sicherstellung der Alten und Ertheilung von Aussertigungen 
bei Erledigung des Amtes. 
*388. 
In den Fällen der §§ 35 und 36 hat das Amtggericht, in dessen Bezirk 
der Notar seine ordentliche Geschüftsstelle hatte, Akten, Urkunden, Depositen, 
Register und Siegel desselben in seine Verwahrung zu nehmen. 
8 39. 
Von den nach § 38 getroffenen Maßnahmen ist dem Fürstlichen Ministerium 
berichtliche Anzeige zu erstatten; dasselbe bestimmt, ob die sichergestellten Akten u. s. w. 
bei dem Amtsgerichte verbleiben oder einem anderen von ihm zu bestimmenden 
Notar ausgehändigt werden sollen. 
Die getroffene Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. 
8 40. 
Die Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnissen aus den 
Protokollen, Akten und Registern eines ausgeschiedenen, verstorbenen oder seines 
Amtes zeitweilig enthobenen Notars liegt demjenigen Amtsgerichte oder Notar 
ob, in dessen Verwahrung sich jene Protokolle, Akten u. s. w. nach den Vorschriften 
der § 38 und 39 befinden, und erfolgt unter Angabe des Grundes, aus welchem 
das Amtsgericht oder der Notar an die Stelle des auggeschiedenen Notars 
getreten ist, unter Siegel und Unterschrift des die Ausfertigung u. s. w. ertheilenden 
Amtggerichts oder Notars. 
Belannt · 
machung der 
Beendigung 
des Amtes. 
Ausbe- 
wahmung der 
Alten beieit, 
weiser Amts, 
enthebung 
und dauerm. 
der Erledi. 
gung des 
Notariats= 
amtes. 
Fortsebung. 
Ertheilung 
von Aus- 
sertigungen 
u. s. w
	        
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