Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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XIII. Schluß- und Aebergangsbestimmungen. 
8 41. 
—e Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
smkraft *. . .. - - 
tretens let Von diesem Zeitpunkte ab werden alle diesem Gesetze entgegenstehenden 
Gescbes. Bestimmungen aufgehoben, soweit nicht in den §§ 42 und 43 ein Anderes 
bestimmt ist. 
12. 
Früher vor- Alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Amtohand= 
e lungen, die darüber aufgenommenen Urkunden und vorhandenen Akten sind nach 
handlungen. denjenigen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, welche zur Zeit ihrer Vornahme 
in Geltung waren. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisher geführten Notariats- 
register mit Ausnahme des Wechselprotestregisters zu schließen. 
* 43. 
Berie "vn Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten und ihr 
ir md nach Amt ausübenden Notare gelten folgende Bestimmungen: 
zandiede 1. sie haben ihr Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu 
« verwalten; 
der Ort, an welchem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
ihren Wohnsitz haben, gilt als ihr Amtssitz, insofern ihnen nicht 
ein anderer Amtssitz angewiesen war; für diesen Fall verbleibt es 
bei dem angewiesenen Amtositz; 
die von ihnen bisher geführten Amtssiegel haben außer Gebrauch 
zu treten. 
.. 
*P“ 
4. 
Aus, Die zur Ausführung der Notariatsordnung erforderlichen Verfügungen 
sügebe erlähßt das Ministerium. 
Ueberall da, wo in diesem Gesetze von dem Fürstlichen Ministerium die 
Rede ist, ist darunter das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für die Justiz, 
zu verstehen.
	        
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