94
XIII. Schluß- und Aebergangsbestimmungen.
8 41.
—e Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
smkraft *. . .. - -
tretens let Von diesem Zeitpunkte ab werden alle diesem Gesetze entgegenstehenden
Gescbes. Bestimmungen aufgehoben, soweit nicht in den §§ 42 und 43 ein Anderes
bestimmt ist.
12.
Früher vor- Alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Amtohand=
e lungen, die darüber aufgenommenen Urkunden und vorhandenen Akten sind nach
handlungen. denjenigen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, welche zur Zeit ihrer Vornahme
in Geltung waren.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisher geführten Notariats-
register mit Ausnahme des Wechselprotestregisters zu schließen.
* 43.
Berie "vn Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten und ihr
ir md nach Amt ausübenden Notare gelten folgende Bestimmungen:
zandiede 1. sie haben ihr Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
« verwalten;
der Ort, an welchem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ihren Wohnsitz haben, gilt als ihr Amtssitz, insofern ihnen nicht
ein anderer Amtssitz angewiesen war; für diesen Fall verbleibt es
bei dem angewiesenen Amtositz;
die von ihnen bisher geführten Amtssiegel haben außer Gebrauch
zu treten.
..
*P“
4.
Aus, Die zur Ausführung der Notariatsordnung erforderlichen Verfügungen
sügebe erlähßt das Ministerium.
Ueberall da, wo in diesem Gesetze von dem Fürstlichen Ministerium die
Rede ist, ist darunter das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für die Justiz,
zu verstehen.