Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 4. 
Verwahrungsbeamte der Hinterlegungostellen sind der mit dem Hinter- 
legungswesen nach der Geschäftsorduüng des betreffenden Gerichts betraute 
Richter und ein Gerichtsschreiber. 
Die Gegenstände der Hinterlegung sind in einem feuer= und diebessicheren 
Raum oder Behältniß aufzubewahren. 
§ 6. 
Die Vervahrungsbeamten haben die hinterlegten oder zur vorläufigen 
Vervahrung — § 51 gelangten Gegenstände unter gemeinschaftlichem Ver- 
schluß aufzubewahren und die Annahme und Herausgabe gemeinschaftlich zu 
bewirken. 
87. 
Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staates über. 
Die Staatskasse haftet den zum Empfange des Geldes Berechtigten für 
das Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen. 
868. 
Hinterlegtes Geld ist von der Hinterlegungsstelle zur Landessparkasse aus- 
zuleihen vorbehaltlich der Bestimmung in § 27. 
809. 
Für die Bestimmung des Prozentsatzes, zu welchem das hinterlegte Geld 
verzinst wird, sowie für die Berechnung der Zinsen gelten die Vorschriften, welche 
für den Zinsfuß und die Berechnung der Zinsen der bei den Landessparkassen 
eingelegten Gelder maßgebend sind. 
Am Verfalltage werden die hinterlegten Gelder von der Hinterlegungsstelle 
nöthigenfalls durch Vermittelung der Hauptstaatskasse zurückgezahlt. Der für 
das zu kassirende Sparkassenbuch zu zahlende Betrag von 30 Pfg. ist von den 
zu zahlenden Zinsen in Abzug zu bringen. 
Wüio. 
Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den 
Staatskassen in Zahlung zu nehmen sind.
	        
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