Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Unberührt bleibt die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zu- 
ständigkeit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über 
die Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch 
auf Auszahlung oder Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber 
eine Hinterlegung oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen. 
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Das Gesuch um Hinterlegung kam von einer Hinterlegungsstelle wegen 
mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht zurückgewiesen werden. 
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig 
gemacht werden — Art. 145 Absatz 2 des Einführungogesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch —. 
8 15. 
Die Entscheidungen in Hinterlegungssachen erläßt der Richter der Hinter- 
legungsstelle — §& 4 —. 
Gegen die Entscheidungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt, 
auf welche die § 19—28 Absatz 1 und §§. 29, 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 
Amwendung finden. 
16. 
Für den von den Beamten der Hinterlegungsstelle durch vorsätzliche oder 
fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verursachten Schaden ist der Staat den 
Betheiligten haftbar vorbehaltlich des ihm gegen den Beamten zustehenden 
Ersatzanspruchs. 
Den durch Zufall entstehenden Schaden hat der Eigenthümer des hinter- 
legten Gegenstandes zu tragen. 
§ 17. 
Der Verkauf hinterlegter Sachen, insbesondere hinterlegter Kostbarkeiten 
kann in den Fällen des § 38.3 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbucho 
von Amtswegen angeordnet werden. 
Der Hinterleger ist thunlichst vorher zu benachrichtigen. 
Auf die durch den Verkauf vereinnahmten Geldbeträge finden die Vor- 
schriften der §§ 7—y9 entsprechende Anwendung. 
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