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Unberührt bleibt die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zu-
ständigkeit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über
die Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch
auf Auszahlung oder Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber
eine Hinterlegung oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen.
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Das Gesuch um Hinterlegung kam von einer Hinterlegungsstelle wegen
mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht zurückgewiesen werden.
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig
gemacht werden — Art. 145 Absatz 2 des Einführungogesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch —.
8 15.
Die Entscheidungen in Hinterlegungssachen erläßt der Richter der Hinter-
legungsstelle — §& 4 —.
Gegen die Entscheidungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt,
auf welche die § 19—28 Absatz 1 und §§. 29, 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
Amwendung finden.
16.
Für den von den Beamten der Hinterlegungsstelle durch vorsätzliche oder
fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verursachten Schaden ist der Staat den
Betheiligten haftbar vorbehaltlich des ihm gegen den Beamten zustehenden
Ersatzanspruchs.
Den durch Zufall entstehenden Schaden hat der Eigenthümer des hinter-
legten Gegenstandes zu tragen.
§ 17.
Der Verkauf hinterlegter Sachen, insbesondere hinterlegter Kostbarkeiten
kann in den Fällen des § 38.3 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbucho
von Amtswegen angeordnet werden.
Der Hinterleger ist thunlichst vorher zu benachrichtigen.
Auf die durch den Verkauf vereinnahmten Geldbeträge finden die Vor-
schriften der §§ 7—y9 entsprechende Anwendung.
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