Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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ß 18. 
Bei jedem Gerichte ist ein besonderes mit einem alphabetischen Namens- 
register versehenes Verwahrungsbuch zu führen, in welchem je die eine Seite 
zur Buchung der Einnahme, die gegenüberliegende zur Buchung der Ausgabe dient. 
Das Verwahrungsbuch ist nach dem unter A beigefügten Schema ein- 
zurichten, vor der Anlegung zu binden, mit Blattzahlen zu versehen und hinsichtlich 
der Blätterzahl von den Verwahrungsbeamten am Schlusse durch Unterschrift 
und Beidrückung des Gerichtssiegelo zu beglaubigen. 
Für die ordnungsmäßige Führung des Verwahrungsbuchs und die 
Nichtigkeit des verwahrten Bestandes haften die Vervahrungsbcamten als 
Gesammtschuldner. 
Abschnitt. II. 
Versahren bei der Hinterlegung. 
19. 
Der Hinterleger hat der Hinterlegungsstelle eine schriftliche Erklärung 
— Hinterlegungserklärung — zu überreichen, welche enthalten muß: 
. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, 
wenn die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen 
Person bewirkt wird, Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
auch dieser Person; 
den Betrag des hinterlegten Geldes und, wenn anderes als kassen- 
mäßiges Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten; 
die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, 
sofern die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, 
bei einer Behörde anhängig ist, die Bezeichuung der Sache und 
der Behörde; 
soweit thunlich, die Bezeichnung derjenigen Person, an welche 
die hinterlegten Gegenstände ausgehändigt oder an welche Zinsen 
von Geld oder fällige Zinsen von Werthpapieren gezahlt werden 
sollen, ebenso die Bezeichnung etwaiger anderer an der Hinter- 
legung betheiligter Personen. 
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