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Gegebenen Falls ist mit zu erklären, daß die Empfangnahme von der
Bewirkung einer Gegenleistung oder einer besonderen Zustimmung des Hinter-
legers abhängt, sowie daß der Hinterleger auf das Zurücknahmerecht verzichtet.
Der Erklärung ist, sofern der Hinterleger durch Entscheidung oder An-
ordumg der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet
erklärt ist, diese Entscheidung oder Anordnung in Ausfertigung oder in Abschrift
beizufügen.
Die Hinterlegungserklärung ist in zwei Exemplaren zu überreichen oder
einzusenden, sie kann auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers der Hinterlegungs-
stelle abgegeben werden.
8 20.
Werden Werthpapiere oder Kostbarkeiten seitens eines Vormundes oder
Pflegers in Gemäßheit der Vorschrift der §& 1814, 1818, 1915 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hinterlegt, so soll die Hinterlegungserklärmg die Bestimmung enthalten,
daß die Herausgabe nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder,
wenn es sich um Münndelgeld basidest und ein Gegenvormund vorhanden ist,
des Gegenvormundes verlangt werden kann.
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf die in Gemäßheit des § 1667
Absatz 2 Satz 4 oder des § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Hinter-
legung von Werthpapieren oder Kostbarkeiten eines unter elterlicher Gewalt
stehenden Kindes durch den Vater oder die Mutter entsprechende Anwendung.
8 21.
Bei der Hinterlegung, welche ein Schuldner zum Zwecke der Befreiung
von seiner Verbindlichkeit bewirkt, ist in der Hinterlegungserklärung der Gläubiger,
für welchen die Hinterlegung erfolgt, zu bezeichnen oder anzugeben, infolge welcher
Umstände der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit
erfüllen kann.
Macht der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfange des
hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig, so
ist dieo unter Bezeichnung der Gegenleistung in der Erklärung anzugeben.
Die Hinterlegungsstelle hat den Schuldner auf die Vorschrift des § 382
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen und ihn zu dem Nachweise auszufordenn,
daß und wann er die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor-
geschriebene Anzeige an den Gläubiger bewirkt hat.