Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

108 
8 40. 
Bei der Herausgabe hinterlegter Gegenstände an einen Konkursverwalter 
kann die Hinterlegungsstelle die Beibringung einer vom Konkursgericht auszu- 
stellenden Bescheinigung über die Berechtigung zur Empfangnahme verlangen, 
soweit nicht eine Bescheinigung des Konkursgerichts vorgelegt wird, daß ein 
Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, oder daß der Verwalter durch einen Beschluß 
der Gläubigerversammlung von der in § 137 der Konkursordnung enthaltenen 
Beschränkung entbunden worden ist. 
Ist die Zurückgabe in Gemäßheit dieser Vorschrift erfolgt, so kann die 
Staatskasse auf Grund eines Mangels der Berechtigung zur Empfangnahme nicht 
in Anspruch genommen werden. 
* 1. 
Bei der Entnahme einer hinterlegten Sache aus der Vemvahrung ist ein 
Protokoll aufzunehmen, welches von den beiden Hinterlegungsbeamten und dem 
Empfänger zu unterschreiben ist. 
Die Entnahme ist sofort im Verwahrungsbuche einzutragen und es ist 
am Rande des darüber aufgenommenen Protokolls mit rother Tinte zu vermerken, 
daß und an welcher Stelle des Verwahrungsbuches der Eintrag bewirkt worden ist. 
Sowohl die Buchung im Verwahrungobuche als dieser Vermerk ist von 
beiden Hinterlegungsbeamten zu unterzeichnen. 
Auf dem betreffenden Konto im Verwahrungsbuche ist unter Bezugnahme 
auf die Aktenstelle, an welcher sich das einschlagende Protokoll — § 20 — be- 
findet, zu bemerken, an wen die Aushändigung erfolgt oder die Uebersendung 
durch die Post geschehen ist. 
Abschnitt IV. 
Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung. 
8 42. 
Der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Rückerstattung hinterlegter 
Gegenstände kann im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden, wenn 
dreißig Jahre seit dem Ende des Monats, in welchem die Hinterlegung bewirkt 
worden ist, verstrichen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.