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8 40.
Bei der Herausgabe hinterlegter Gegenstände an einen Konkursverwalter
kann die Hinterlegungsstelle die Beibringung einer vom Konkursgericht auszu-
stellenden Bescheinigung über die Berechtigung zur Empfangnahme verlangen,
soweit nicht eine Bescheinigung des Konkursgerichts vorgelegt wird, daß ein
Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, oder daß der Verwalter durch einen Beschluß
der Gläubigerversammlung von der in § 137 der Konkursordnung enthaltenen
Beschränkung entbunden worden ist.
Ist die Zurückgabe in Gemäßheit dieser Vorschrift erfolgt, so kann die
Staatskasse auf Grund eines Mangels der Berechtigung zur Empfangnahme nicht
in Anspruch genommen werden.
* 1.
Bei der Entnahme einer hinterlegten Sache aus der Vemvahrung ist ein
Protokoll aufzunehmen, welches von den beiden Hinterlegungsbeamten und dem
Empfänger zu unterschreiben ist.
Die Entnahme ist sofort im Verwahrungsbuche einzutragen und es ist
am Rande des darüber aufgenommenen Protokolls mit rother Tinte zu vermerken,
daß und an welcher Stelle des Verwahrungsbuches der Eintrag bewirkt worden ist.
Sowohl die Buchung im Verwahrungobuche als dieser Vermerk ist von
beiden Hinterlegungsbeamten zu unterzeichnen.
Auf dem betreffenden Konto im Verwahrungsbuche ist unter Bezugnahme
auf die Aktenstelle, an welcher sich das einschlagende Protokoll — § 20 — be-
findet, zu bemerken, an wen die Aushändigung erfolgt oder die Uebersendung
durch die Post geschehen ist.
Abschnitt IV.
Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung.
8 42.
Der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Rückerstattung hinterlegter
Gegenstände kann im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden, wenn
dreißig Jahre seit dem Ende des Monats, in welchem die Hinterlegung bewirkt
worden ist, verstrichen sind.