Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 50. 
Hat der hinterlegte Gegenstand einen geringeren Werth als Ein Hundert 
Mark, so bedarf es eines Aufgebotsverfahrens nicht, wenn durch die Hinter- 
legungsstelle auf Grund der Akten festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen, 
unter denen nach den Vorschriften in den § 42.—45 ein Aufgebotsverfahren 
zulässig sein würde, gegeben sind. 
In diesem Falle tritt mit der Feststellung die in § 190 bezeichnete 
Wirkung ein. 
Die Vorschriften in Absatz 1 finden auf hinterlegte Urkunden, die keine 
Werthpapiere sind, entsprechende Anwendung. 
Abschnitt V. 
Vorläufige Perwahrung. 
851. 
Wenn ein Gericht von Amtswegen Geld oder sonstige hinterlegbare Gegen- 
stände in Verwahrung zu nehmen hat, so sind diese Gegenstände der bei dem 
Gerichte gstellen zur vorläufigen Verwahrung zu übergeben. 
Die Amnahme zur vorlänfien Verwahrung ist zu bescheinigen. Die Be- 
scheinigung ist von den beiden Verwahrungsbeamten der Hinterlegungsstelle zu 
vollziehen. 
Zur vorläufigen Verwahrung angenommenes Geld wird ohne Vermischung 
mit anderem Gelde aufbewahrt, geht in das Eigenthum des Staates nicht über 
und wird von diesem nicht verzinst. 
Die Herausgabe erfolgt nur auf Ersuchen des Gerichts, welches den 
Gegenstand zur vorläufigen Verwahrung übergeben hat. 
Für die vorläufige Verwahrung ist ein Buch nach dem Schema unter B 
zu führen. 
Abschnitt VI. 
Schlußbestimmungen. 
8 52. 
Die Bestimmungen der Abschnitte 1—IV finden auf die am 1. Jannar 1900 
bei den Gerichten in Verwahrung befindlichen — deponirten — Gelder, Werth- 
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