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8 50.
Hat der hinterlegte Gegenstand einen geringeren Werth als Ein Hundert
Mark, so bedarf es eines Aufgebotsverfahrens nicht, wenn durch die Hinter-
legungsstelle auf Grund der Akten festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen,
unter denen nach den Vorschriften in den § 42.—45 ein Aufgebotsverfahren
zulässig sein würde, gegeben sind.
In diesem Falle tritt mit der Feststellung die in § 190 bezeichnete
Wirkung ein.
Die Vorschriften in Absatz 1 finden auf hinterlegte Urkunden, die keine
Werthpapiere sind, entsprechende Anwendung.
Abschnitt V.
Vorläufige Perwahrung.
851.
Wenn ein Gericht von Amtswegen Geld oder sonstige hinterlegbare Gegen-
stände in Verwahrung zu nehmen hat, so sind diese Gegenstände der bei dem
Gerichte gstellen zur vorläufigen Verwahrung zu übergeben.
Die Amnahme zur vorlänfien Verwahrung ist zu bescheinigen. Die Be-
scheinigung ist von den beiden Verwahrungsbeamten der Hinterlegungsstelle zu
vollziehen.
Zur vorläufigen Verwahrung angenommenes Geld wird ohne Vermischung
mit anderem Gelde aufbewahrt, geht in das Eigenthum des Staates nicht über
und wird von diesem nicht verzinst.
Die Herausgabe erfolgt nur auf Ersuchen des Gerichts, welches den
Gegenstand zur vorläufigen Verwahrung übergeben hat.
Für die vorläufige Verwahrung ist ein Buch nach dem Schema unter B
zu führen.
Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
8 52.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1—IV finden auf die am 1. Jannar 1900
bei den Gerichten in Verwahrung befindlichen — deponirten — Gelder, Werth-
n