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papiere und sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten Amvendung, sofern dieselben
nach den Bestimmmngen der Reichögesetze und der Landesgesetze fernerhin in Ver-
wahrung der Hinterlegungsstelle zu behalten sind.
* 53.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die amtliche Vewahrung von
Gegenständen, wenn die Verwahrung weder als öffentliche Hinterlegung noch als
vorläufige Verwahrung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
8 54.
Auf Kostenvorschüsse im gerichtlichen Verfahren finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Amvendung.
* 55.
Die Hinterlegungsstellen haben in jedem Kalenderjahre mindestens ein
Mal den Bestand nach den Büchern zu revidiren, das Ergebniß in einem Protokolle
niederzulegen und diese Protokolle in einem Generalaktenstücke zu sammeln.
Beglaubigte Abschrift dieser Protokolle ist dem Präsidenten des Landgerichts
hier einzusenden.
8 56.
Die Führung der in den §§ 18 und 51 erwähnten Bücher liegt dem als
Verwahrungsbeamten bestimmten Gerichtsschreiber ob.
Die Einträge sind jedoch von beiden Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen.
8 57.
Die Depositalordnung vom 31. Dezember 1883 — Gesetzsammlung
Bd. XX S. 334 — wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedruckten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 10. Angust 189p.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
d, 85 Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.