Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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V. 
Gesetz 
vom 10. August 18909 
zur Ausführung der CivilprozeLordnung. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goties Gnaden Jüngerer Linic regierender Furst Neuß. 
Graf und Herr von Vlauen, herr zu Greiz, Kranichseid, Grra, schlen und Tobenntein rik. ett. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Die für die Verwaltung des Vermögens des Landesherrn und der Mit- 
glieder der landesherrlichen Familie bestehenden Behörden gelten im Sinne der 
Vorschriften der Civilprozeßordnung als gesetzliche Vertreter derselben für alle 
zu ihrem Geschäftskreise gehöhrigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten 
des gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen Partei. 
8 2. 
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Unvermögen 
einer Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten ansgestellt wird, ist das Landraths- 
amt, in den Städten der Gemeindevorstand. 
83. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung iülber Zustellungen (58 166 —21, 
über die Beweisaufnahme im Allgemeinen, über den Beweis durch Augenschein, 
Zeugen, Sachverständige oder Urkunden insbesondere (6§ 355—114) und über 
das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (88 178—184) finden in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, für welche die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes oder 
einer Verwaltungsbehörde begründet ist, entsprechende Amvendung. 
Vertretung 
des Landes. 
herru und der 
Mitglieder 
der landes 
herrlichen 
Familic. 
Zuständig. 
keit zur Aus, 
siellung von 
Armuths 
zengnissen. 
Znstellungen 
und Beweis- 
aufnahmen 
in bürger: 
lichen Rechts. 
streitigkeiten 
vor Ver- 
waliungage. 
richien und 
behörden.
	        
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