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V.
Gesetz
vom 10. August 18909
zur Ausführung der CivilprozeLordnung.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goties Gnaden Jüngerer Linic regierender Furst Neuß.
Graf und Herr von Vlauen, herr zu Greiz, Kranichseid, Grra, schlen und Tobenntein rik. ett.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Die für die Verwaltung des Vermögens des Landesherrn und der Mit-
glieder der landesherrlichen Familie bestehenden Behörden gelten im Sinne der
Vorschriften der Civilprozeßordnung als gesetzliche Vertreter derselben für alle
zu ihrem Geschäftskreise gehöhrigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten
des gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen Partei.
8 2.
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Unvermögen
einer Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten ansgestellt wird, ist das Landraths-
amt, in den Städten der Gemeindevorstand.
83.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung iülber Zustellungen (58 166 —21,
über die Beweisaufnahme im Allgemeinen, über den Beweis durch Augenschein,
Zeugen, Sachverständige oder Urkunden insbesondere (6§ 355—114) und über
das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (88 178—184) finden in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, für welche die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde begründet ist, entsprechende Amvendung.
Vertretung
des Landes.
herru und der
Mitglieder
der landes
herrlichen
Familic.
Zuständig.
keit zur Aus,
siellung von
Armuths
zengnissen.
Znstellungen
und Beweis-
aufnahmen
in bürger:
lichen Rechts.
streitigkeiten
vor Ver-
waliungage.
richien und
behörden.