Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Stelle des Gerichtsschreibers vertritt hierbei erforderlichen Falles ein 
verpflichteter Protokollführer. 
Mitwirkung 5 1. 
der (heweine In den Fällen, in welchen die Entmündigung einer Person wegen Geistes- 
borbehörden krankheit oder wegen Geistesschwäche im öffentlichen Interesse liegt, ist der Vor- 
mündigung stand der Gemeinde, in welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsitz oder 
*⅞v Aufenthalt hat, verpflichtet, der zuständigen Staatsanwaltschaft behufs Stellung 
rrankheit. des Antrags auf Entmündigung Mittheilung zu machen. 
5. 
Berechtiaung Der Antrag auf Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder 
zum Antwage wegen Trunksucht kann auch von dem Gemeindevorstande des Wohn= oder 
anf Ent, 
mündigung Aufenthaltsortes des zu Entmündigenden, sowie von dem Armenverbande 
wegen Ver. gestellt werden, welcher den zu Entmündigenden im Falle seiner Hülfsbedürftigkeit, 
schvendung wenn auch nur vorläufig, zu unterstützen haben würde. 
oder Trunk, 
sucht. 
§6. 
iter Die Zwangsvollstreckung findet auch statt: 
vollstreckbare 
Schuldtitel. a. aus Protokollen, welche in einem freien Gerichtstage über ein 
Schuldanerkenntniß oder einen Vergleich aufgenommen sind G 5 
Absatz 2—1 des Gesetzes, die freien Gerichtstage betreffend, vom 
12. September 1879), nach Maßgabe der Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen in 
einem amtsgerichtlichen Sühnetermine; 
aus Protokollen, welche von einem Friedensrichter über einen im 
Sühnetermine wegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ab- 
geschlossenen Vergleich aufgenommen sind (§5 23—25 des Gesetzes, 
die Friedensrichter betreffend, vom 12. September 1879), nach 
Maßgabe der Vorschriften in § 7 des gegemvärtigen Gesetzes; 
. aus Beschlüssen der Verwaltungsbehörden, durch welche die zwangs- 
weise Beitreibung einer Geldleistung in Verwaltungssachen angeordnet 
wird, nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes, die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege betreffend, vom 10. August 1899. 
S
	        
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