Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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87. 
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 6 unter b erwähnten friedens- 
richterlichen Protokollen finden die Bestimmungen in §§ 721—793 der Civil- 
prozeßordnung enisprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes 
bestimmt ist. 
Die nach den Vorschriften der §§8 737, 739, 743, des § 745 Absatz 2 
umd des § 748 Absatz 2 der Civilprozeßordnung erforderliche Verkeru eines 
Witheilige zur Duldung der Zwangsvollstreckung wird dadurch ersetzt, daß der 
Betheiligte zu Protokoll des Friedensrichters die Zwangsvollstreckung in die 
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. 
Die vollstreckbare Ausfertigung wird auf Grund einer von dem Friedens- 
richter zu ertheilenden beglaubigten Abschrift des Protokolls von dem Gerichts- 
schreiber des Amtsgerichtes ertheilt, in dessen Bezirk der Friedensrichter seinen 
Amtssitz hat. In den Jällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727—729, 738, 742, 
744, des § 715 Absatz 2 und des & 749 der Civilprozeßordnung ist die voll- 
streckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichtes zu ertheilen. 
Die Entscheidung über Eimvendungen, welche die Zulässigkeit der Voll- 
streckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren 
vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt von dem im Absatz 3 bezeichneten Gerichte. 
Einwendungen, welche den durch den Vergleich festgestellten Anspruch selbst 
betreffen, können von dem Schuldner auch dann geltend gemacht werden, wenn 
sie schon vor dem Schlusse des Sühnetermins entstanden sind. 
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, 
durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Eimvendungen geltend gemacht 
werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen 
angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungs- 
klausel bestritten wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen 
Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen, 
das Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Civilprozeßordnung 
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens 
einen Tag vorher zugestellt ist. 
Zwangsvoll. 
wrekung aus 
riedeus 
richterlichen 
Brotolollen 
Iiusbesonderc.
	        
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