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8 12.
Die Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern erfolgt, so lange nicht in
Gemäßheit des § 11 ein Anderes bestimmt worden ist, nach den Vorschriften über
das Aufgebotsverfahren in den §§ 946—959, 1003.—1023 der Civilprozeß-
ordnung.
Beträgt das Guthaben auf ein Sparkassenbuch nicht mehr als 1000 Mark,
so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebotes, des Ausschlußurtheils, des auf
die Anfechtungsklage ergehenden Urtheils, durch welches die Kraftloverklärung
aufgehoben wird, der Zahlungssperre und ihrer Aufhebung durch je einmalige
Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt und, soweit thunlich, in ein
zweites, am Sitze des Gerichts erscheinendes Blatt, sowie durch Anheftung an
die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in
anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolge. Unterbleibt die Veröffent-
lichung des Aufgebots im Deutschen Reichsanzeiger, so tritt an deren Stelle
hinsichtlich der rechtlichen Jolgen die Veröffentlichung im Amts= und Ver-
ordnungsblatt.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
* 13.
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170
oder 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des
Aufgebotes und des Ausschlußurtheils in der im § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2
bestimmten Art. Die Vorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
Ordnet das Gericht die öefentlich- Bekanntmachung des wesentlichen In=
haltes des Ausschlußurtheils an, so erfolgt sic durch einmalige Einrückung in
das Amts= und Verordnungsblatt.
* 11.
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebotes, des Ausschlußurtheils
und des auf die Aufechtungsklage ergehenden Urtheils, durch welches die Kraftlos-
erklärung aufgehoben wird, in der in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten
Art. Die Vorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
Die Aufgebotsfrist mus mindestens drei Monate betragen.