VI.
Gesetz
vom 10. Angust 1899
zur Ausführung der Konkursordnung.
MWir Heinrich der Wierzehnte, von Gottes Gnoden Jangerer Tinie regierender Furst Peus,
Graf und Herr von Plaucn, Derr zu Grei, Kranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein ete ete.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Auf den vom Bürgerlichen Gesetzbuche nicht betroffenen Rechtsgebicrten Ab-
finden die Vorschriften der 48, 1½ und 61 der Konkursordnung auch außer= sondermast
halb des Konkurses Amvendung, § 61 mit der Maßgabe, daß Geldstrafen und zugorechte
Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter Lebenden oder von auierbal
Todeswegen allen übrigen Forderungen nachstehen. Lonkurses.
Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Konkursordnung
ein Anspruch auf abgesonderte oder bevorzugte Befriedigung nicht gewährt ist,
besteht auf den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebieten ein Absonderungs= oder
Vorzugsrecht auch außerhalb des Konkurses nicht.
8 2.
Wird über das Vermögen des Besitzers eines Familienfideikommisses das Lonrsüber
Ver-
Konkursverfahren eröffnet, so gehören zur Konkursmasse die dem Fideikommiß- “n des
besitzer zustehenden Nutzungen des Fideikommisses insoweit, als sic nicht zur Be= Besiters
richtigung der dem Fideikommißbesitzer auf Grund der Stiftungssatzung oder eines t-
Rechtes an den Fideikommißgegenständen öbliegenden Verbindlichkeiten mit Ein= kommisies.
schluß der Kosten der Verwaltung und Beaufsichtigung des Fideikommisses
erforderlich sind. Bei der Konkursvenvaltung sind die Bestimmungen der Fidei-
kommißsatzung zu berücksichtigen.