Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

VII. 
Gesen 
vom 10. August 1899 
zur Ausführung des Haudelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Tinie regierender Fürf Reuß. 
Grof und Herr von Plaurn, Herr mu Erri, Kranichseld., Gera, Schlei und Cobenstein ett. elt. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ I. 
Die Bestinmnungen zur näheren Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes 
nach § 4 Absaß 3 des Handelggesetzbuchs werden durch besondere Ministerial- 
verordnung getroffen. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des 
Handelggesetzbuchs erlassen werden können. 
§2. 
Für die Feststellung des Börsen= oder Marktpreises von Waaren, sowie 
des Zustandes, der Menge oder des Werthes von Waaren können Handels-Mäkler 
URfentlich angestellt werden. 
Die Anstellung und Entlassung der Handels-Mäkler erfolgt für den 
Gemeindebezirk der Stadt Gera durch den Stadtrath, im Ulebrigen durch die 
Landrathsämter je für ihren Bezirk. 
Die öffentlich angestellten Handels-Mäkler — öffentliche Handels-Mäkler — 
haben vor dem Antritt ihrer Stellung vor der Anstellungsbehörde einen Eid 
dahin zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getren erfüllen werden. 
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