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Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergerichte die von diesem
gewünschte Auskunft zu ertheilen, soweit solche Thatsachen in Frage kommen,
welche für die Berichtigung des Handeloregisters von Bedentung sind.
86.
Eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf—-
gelöst werden, ohne daß dieserhalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet,
wenn durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Generalversammlung oder durch
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes oder der persönlich haftenden Gesellschafter
das Gemeimwohl gefährdet wird.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den für die
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vorschriften — §§ 7
und 8 des Ausführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche —.
§ 7.
Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen, so ist jedes Amtsgericht auf Antrag des bisherigen
Inhabers des fraglichen Papieres verpflichtet, den Verlust durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Der Anutragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unterscheidungs-
merkmale des abhanden gekommenen Papieres anzugeben, soweit sie zu dessen
Erkennbarkeit erforderlich sind, und den Verlust des Papieres glaubhaft zu machen.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
Diese Vorschriften finden auf Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine,
die nicht später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Ein-
lösungstermine fällig werden, sowic auf Vanknoten und andere auf Sicht
zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere keine Amwendung — § 367 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs —.
§
Das Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs, vom 23. Februar 1863 — Ges.-S. Bd. XIII S. 61 — wird, soweit
dasselbe noch in Geltung ist und nicht schon infolge Reichsrechts außer Kraft
tritt, unbeschadet der Uebergangsbestinmumgen ausgchoben.