Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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haften und in Rubrik I des Grundbuchblattes bereits eingetragen sind, namentlich 
Grundzinsen, Lehugelder, Zehnten, Ablösungsrenten und Ablösungskapitalien, 
welche an die Stelle einer durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Ablösungs- 
rente treten. 
Die Ansprüche der Reichskasse und der Staatskasse wegen öffentlicher 
Abgaben und Lasten gehen allen anderen öffentlichen Lasten, die in Absatz 2 
genannten Lasten gehen den in Absatz 3 genannten im Range vor. 
82. 
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstilck betreffender 
Auszug aus dem Kataster beigefügt werden. 
8 4. 
Grunddienstbarkeiten, soweit sie nach Artikel 187 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht 
bedürfen, sowie Reallasten oder Dienstbarkeiten, welche nach § 30 und folgende des 
Ausführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Auszug eingetragen sind, 
bleiben von der Zwangsversteigerung des Grundstücks unberührt, auch wenn sie 
bei Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt sind, unbeschadet der 
Vorschrift in § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze vom 
24. März 1897. 
* 4. 
Das Gleiche gilt von Hülfsbauen im Sinne des § 54 des Berggesetzes 
vom 9. Oktober 1870 in der Fassung des § 66 ZI##err 3 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
8 5. 
Die Vorschrift in § 12 des Reichogesetzes gilt auch für solche Rechte, 
deren Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt. 
86. 
Eine zur Sicherung der Kosten vor dem 1. Januar 1900 eingetragene 
Hypothek wird nicht berücksichtigt. 
Dies gilt auch insoweit, als sich die Hypothek auf andere als die in 
8 10 Absatz 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Kosten erstreckt.
	        
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