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haften und in Rubrik I des Grundbuchblattes bereits eingetragen sind, namentlich
Grundzinsen, Lehugelder, Zehnten, Ablösungsrenten und Ablösungskapitalien,
welche an die Stelle einer durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Ablösungs-
rente treten.
Die Ansprüche der Reichskasse und der Staatskasse wegen öffentlicher
Abgaben und Lasten gehen allen anderen öffentlichen Lasten, die in Absatz 2
genannten Lasten gehen den in Absatz 3 genannten im Range vor.
82.
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstilck betreffender
Auszug aus dem Kataster beigefügt werden.
8 4.
Grunddienstbarkeiten, soweit sie nach Artikel 187 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht
bedürfen, sowie Reallasten oder Dienstbarkeiten, welche nach § 30 und folgende des
Ausführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Auszug eingetragen sind,
bleiben von der Zwangsversteigerung des Grundstücks unberührt, auch wenn sie
bei Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt sind, unbeschadet der
Vorschrift in § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze vom
24. März 1897.
* 4.
Das Gleiche gilt von Hülfsbauen im Sinne des § 54 des Berggesetzes
vom 9. Oktober 1870 in der Fassung des § 66 ZI##err 3 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
8 5.
Die Vorschrift in § 12 des Reichogesetzes gilt auch für solche Rechte,
deren Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt.
86.
Eine zur Sicherung der Kosten vor dem 1. Januar 1900 eingetragene
Hypothek wird nicht berücksichtigt.
Dies gilt auch insoweit, als sich die Hypothek auf andere als die in
8 10 Absatz 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Kosten erstreckt.