Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Abschnitt II. 
Wwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Rechten, die den 
Grundstücken gleichgestellt sind. 
1. 
Die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 und dieses 
Gesetzes finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auf diejenigen Rechte 
entsprechende Anwendung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, insbesondere auf Bergwerkseigenthum, auf die bestehenden Real- 
gewerbeberechtigungen und sonstige Realgerechtsame, wenn für diese Rechte ein 
besonderes Grundbuchblatt angelegt ist. 
Kann der betreibende Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück und 
aus den Gegenständen, auf die sich sein Recht erstreckt, nur im Wege der 
Zwangsverwaltung suchen, so werden die ihm im Nange nachstehenden Betheiligten 
wegen der laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen aus der Masse nur 
befriedigt, soweit eine solche nach Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers 
zur Zeit der Aufhebung des Verfahrens noch vorhanden ist. 
Abschnitt III. 
Dwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum. 
8 15. 
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks- 
eigenthum gelten neben den Vorschriften des § 14 auch noch die besonderen 
Vorschriften der & 16 bis 25 dieses Gesetzes. 
16. 
Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere der Bergleute 
und Betriebobeamten, auf Lohn= und andere Bezüge stehen wegen der laufenden 
und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge den in § 10 Ziffer 2 des 
Reichsgesetzes vom 24. März 1897 bezeichneten Ansprüchen gleich. 
Beträge, die von dem Werksbesitzer zu den Knappschafts= und Kranken- 
kassen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zu leisten sind, gelten als öffentliche 
Lasten im Sinne des § 10 Ziffer 3 und des § 156 desselben Reichsgesetzes.
	        
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