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Abschnitt II.
Wwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Rechten, die den
Grundstücken gleichgestellt sind.
1.
Die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 und dieses
Gesetzes finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auf diejenigen Rechte
entsprechende Anwendung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-
schriften gelten, insbesondere auf Bergwerkseigenthum, auf die bestehenden Real-
gewerbeberechtigungen und sonstige Realgerechtsame, wenn für diese Rechte ein
besonderes Grundbuchblatt angelegt ist.
Kann der betreibende Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück und
aus den Gegenständen, auf die sich sein Recht erstreckt, nur im Wege der
Zwangsverwaltung suchen, so werden die ihm im Nange nachstehenden Betheiligten
wegen der laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen aus der Masse nur
befriedigt, soweit eine solche nach Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers
zur Zeit der Aufhebung des Verfahrens noch vorhanden ist.
Abschnitt III.
Dwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum.
8 15.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks-
eigenthum gelten neben den Vorschriften des § 14 auch noch die besonderen
Vorschriften der & 16 bis 25 dieses Gesetzes.
16.
Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere der Bergleute
und Betriebobeamten, auf Lohn= und andere Bezüge stehen wegen der laufenden
und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge den in § 10 Ziffer 2 des
Reichsgesetzes vom 24. März 1897 bezeichneten Ansprüchen gleich.
Beträge, die von dem Werksbesitzer zu den Knappschafts= und Kranken-
kassen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zu leisten sind, gelten als öffentliche
Lasten im Sinne des § 10 Ziffer 3 und des § 156 desselben Reichsgesetzes.