Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

132 
817. 
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine 
bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde 
des Bergamts anzufügen. 
8 18. 
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die 
bereits gewonnenen Materialien. 
& 19. 
Ist ein Bergwerk oder Vergwerksantheil zu versteigern, so soll die Termins= 
bestimmmg außer dem Grundbuchblatte den Namen des Bergwerks, sowie die 
Mineralien, auf die das Bergwerkseigenthum verliehen ist, bezeichnen und im 
Falle der Versteigerung eineo Bergwerksantheils gegebenen Fallo auch die Zahl 
der Kuxe angeben, in welche das Bergwerk getheilt ist. 
Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Feldesgröße, des 
Bergamtsbezirks, in welchem das Feld liegt, und der dem Werke zunächst gelegenen 
Stadt enthalten. 
8 20. 
Wird in dem Verfahren die Feststellung des Werthes eines Bergwerks- 
eigenthums erforderlich, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem 
Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung des technischen Mitgliedes des Bergamts 
als Sachverständigen. 
& 21. 
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum nach den Vor- 
schriften der §§ 112, 114, 115 des Berggesetzes finden die Vorschriften, die für 
die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung gelten, entsprechende 
Amwendung, soweit nicht in den §§ 22—25 ein Anderes bestimmt ist. 
8 22. 
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des 
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei 
dem Gerichte offenkundig sind. 
Ist der Autrag von einem Gläubiger gestellt, so sind mit dem Beschlusse, 
durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der 
Gläubiger nicht im Berggrundbuche eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten 
Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.