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§ 23.
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Zwangsversteigerung nur
angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Berggrundbuch
eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigenthümers ist.
* 21.
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerks-
eigenthümers angeordnet oder hat der Bergwerkseigenthümer nach den 8§ 111,
115 des Berggesetzes auf das Bergwerkseigenthum verzichtet, so gilt der Beschluß,
durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme.
Im Sinne der §§ 13, 55 des Reichogesetzes vom 21. März 1897 ist
jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller alo Beschlagnahme
anzusehen.
*25.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Mehrgebot ist in seinem ganzen Umfange durch Zahlung zu berichtigen.
Abschnitt IV.
DZTwangsverwaltung in Fideikommisse.
8 26.
Auf die Zwangsverwaltung eines zu einem Familienfideikommiß gehörigen
Grundstücks finden die Vorschriften der §§ 116—161 des Reichsgesetzes ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht die Fideikommißsatzung ein Anderes bestimmt.
Abschnitt V.
Schluß- und #lebergangsbestimmungen.
Ist in Enteignungsfällen pber wegen der Beschädigung eines Grundstücks
durch Vergbau dem Eigenthümer eines Grundstücks eine Entschädigung zu
gewähren und hat wegen dieser Entschädigung die Eröffnung eines Vertheilungs-
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